Rundschreiben Soz Nr. 02/2021 - Beförderungsleistungen durch nicht vertragsgebundene Fahrdienste - Beförderungsleistungen in der Eingliederungshilfe

Aktuell – 01.01.2023

Rundschreiben

Soziales

vom 26.02.2021

A. Anwendungsbereich

Anwendung findet dieses Rundschreiben ausschließlich für die Teilhabefachdienste Soziales der Bezirke und den Teilhabefachdienst des LAGeSo.

Das Rundschreiben soll dazu dienen, die für Beförderungen durch Fahrdienste in der AV EH geregelten unbestimmten Rechtsbegriff einer „kilometermäßig-anteiligen“ bzw. „notwendigen“ Kostenübernahme von Fahrtkosten zu konkretisieren und insoweit eine einheitliche pauschale Geldleistung nach § 105 Abs. 3 S. 1 SGB IX zu beschreiben.

I. Fahrten im Anwendungsbereich

Damit gilt dieses Rundschreiben für Fahrten, die als Annex- oder Hauptleistung der Eingliederungshilfe erbracht werden, insbesondere für Beförderungen

1. zu und von Angeboten der Teilhabe am Arbeitsleben (Nr. 130 ff. AV EH)

a) zum oder vom Ort an dem im Arbeitsbereich der Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) oder eines anderen Anbieters Leistungen erbracht werden

oder

b) an oder von einem Arbeitsort, an dem Leistungen eines Budgets für Arbeit in Anspruch genommen werden.

2. als Leistungen der Mobilität in Form der Beförderung durch einen Fahrdienst (Nr. 154 f. AV EH), insbesondere zu und von tagesstrukturierenden Angeboten nach Nr. 151 AV EH (z.B. zu und von Angeboten, die Leistungen gemäß der Leistungstypen BFBTS und TBTSB erbringen).

Es ist dabei unerheblich, ob am Wohnort selbst Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch genommen werden oder nicht. Im Rahmen der Beförderung gemäß der Leistungen der Mobilität nach Nr. 154 f. AV EH ist nicht unbedingt eine Leistung der Eingliederungshilfe am Zielort erforderlich.

II. Fahrdienste im Anwendungsbereich

Fahrdienste, die mit dem Träger der Eingliederungshilfe Berlin eine Vereinbarung nach § 123 Abs. 1 SGB IX oder § 123 Abs. 5 SGB IX haben, sind vom Anwendungsbereich dieses Rundschreibens nicht erfasst.
Das Rundschreiben gilt für Beförderungen durch Fahrdienste, die als Eingliederungshilfe nach dem SGB IX von den Teilhabefachdiensten Soziales bewilligt werden. Durch den Leistungsbescheid der Teilhabefachdienste Soziales entsteht zwischen den Fahrdiensten und dem Träger der Eingliederungshilfe ein Rechtsverhältnis, jedoch ohne dass ein Vereinbarungs- bzw. Vertragsverhältnis entsteht (privatrechtsgestaltender Leistungsbescheid). Insofern tritt der Teilhabefachdienst Soziales zur Schuld der leistungsberechtigten Person gegenüber dem Fahrdienst „wie sie steht und liegt“, also in Höhe des Leistungsbescheids zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides gegenüber der leistungsberechtigten Person bei.

B. Voraussetzungen

Für pandemiebedingt erforderliche Anpassung im Gesamtplanverfahren, insbesondere bei Bedarfsermittlung und Ziel- und Leistungsplanung der Teilhabefachdienste Soziales gelten die Rundschreiben Soz Nr. 15/2020 vom 10. Juli 2020 (in der Fassung vom 07.10.2020) sowie Soz Nr. 21/2020 vom 7. Oktober 2020 (in der Fassung dieses Rundschreibens).

I. Bedarf an Beförderung

Die leistungsberechtigte Person muss einen Bedarf an Beförderung aufgrund der Beeinträchtigung in Wechselwirkung mit einstellungs- oder umweltbedingten Barrieren haben, die sie an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft wesentlich mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern. Der Bedarf kann sich auch daraus ergeben, dass andernfalls das bedarfsdeckende Angebot der Eingliederungshilfe (z.B. WfbM) behinderungsbedingt nicht zu erreichen ist. Leistungsberechtigte Personen, die bisher keinen Bedarf an Fahrten durch Fahrdienste haben, haben also nicht allein aufgrund der Pandemie einen Bedarf an Beförderung durch Fahrdienste. Dies ist im Gesamtplan zu dokumentieren.

Die Zustimmung zur pauschalen Geldleistung für die Leistungen der sozialen Teilhabe nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB IX ist gesondert zu dokumentieren, etwa in einer Teilhabezielvereinbarung.

II. Ziel- und Leistungsplanung

Nachdem ausgeschlossen werden konnte, dass keine vorrangige Möglichkeit außerhalb der Eingliederungshilfe besteht, um den Bedarf an Beförderung zu decken, ist in der Ziel- und Leistungsplanung zu prüfen, ob die leistungsberechtigte Person bereits ihr Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 104 SGB IX auf einen bestimmten Fahrdienst konkretisiert hat.

1. Bestehender Wunsch

a) Zumutbarkeit des Abweichens vom Wunsch

Soweit der Teilhabefachdienst vom Wunsch der leistungsberechtigten Person auf Beförderung durch den gewünschten Fahrdienst abweichen will, ist zunächst die Zumutbarkeit der Abweichung zu prüfen (Nr. 116 Abs. 4 AV EH). Als Kriterien der Zumutbarkeit sind persönliche, familiäre und örtliche Umstände der leistungsberechtigten Person heranzuziehen.

Die Suche nach einer alternativen, geeigneten Beförderung ist per se zumutbar und entspricht dem Beratungs- und Unterstützungsauftrag des Teilhabefachdienstes Soziales nach § 106 Abs. 3 Nr. 5, 7 bis 9 SGB IX. Demnach unterstützt der Teilhabefachdienst Soziales bei entsprechendem Bedarf die leistungsberechtigte Person bei der Suche nach geeigneten Fahrdiensten und dem dafür erforderlichen Vertragsschluss zwischen leistungsberechtigter Person und Fahrdienst.

Grundsätzlich zumutbar kann es sein, die Hauptleistung (z.B. WfbM) wohnortnäher durchzuführen, um ggf. dadurch innerhalb der Pauschale zu bleiben. Ebenfalls zumutbar ist es, einen in gleicher Weise bedarfsdeckenden Fahrdienst zu nutzen, der den o.g. Kriterien entspricht.

Eine Unzumutbarkeit des Abweichens vom Wunsch der leistungsberechtigten Person liegt jedenfalls dann vor, wenn nur dieser Fahrdienst geeignet ist, eine für die leistungsberechtigte Person erforderliche Beförderung (z.B. liegend, Verhaltensauffälligkeiten) durchzuführen. Ein Abweichen ist unzumutbar, wenn nur durch diesen Fahrdienst die Hauptleistung (z.B. WfbM) sichergestellt werden kann.

Soweit der leistungsberechtigten Person eine Abweichung nicht zumutbar ist, ist dem Wunsch nachzukommen. Insbesondere entfällt die Prüfung der Angemessenheit. Die Entscheidungsgründe sind in der Akte zu dokumentieren.

b) Angemessenheit

Ist der leistungsberechtigten Person ein Abweichen vom Wunsch zumutbar, wird im Rahmen der Angemessenheit ein Kostenvergleich zwischen gewünschter und vergleichbar bedarfsdeckender Leistung durchgeführt (Nr. 116 Abs. 5 AV EH). Dabei ist auf einen Vertrag zwischen leistungsberechtigter Person und Fahrdienst zu dringen, der sich innerhalb der Pauschale befindet. In die Prüfung ist auch eine gemeinsame Beförderung mehrerer leistungsberechtigter Personen einzustellen.

Ist kein geeigneter Fahrdienst innerhalb der Pauschale zu finden, sind drei Angebote von Fahrdiensten zu vergleichen und die Bewilligung in Höhe des kostengünstigsten Angebots vorzunehmen.

2. Kein bestehender Wunsch

Besteht zum Zeitpunkt der Ziel- und Leistungsplanung kein konkreter Wunsch der leistungsberechtigten Person, einen bestimmten Fahrdienst in Anspruch zu nehmen, berät und unterstützt der Teilhabefachdienst Soziales die leistungsberechtigte Person dahingehend, eine Beförderung durch einen Fahrdienst in Anspruch zu nehmen, der den Bedarf der leistungsberechtigten Person an einer Beförderung deckt und innerhalb der Pauschale liegt.

Dem Wunsch der leistungsberechtigten Person auf Beförderung durch den gewünschten Fahrdienst ist grundsätzlich zu folgen, soweit der Preis für die angebotene Beförderung die Höhe der Pauschale nicht überschreitet. Synergien durch gemeinsame Beförderung mehrerer leistungsberechtigter Personen sind zu nutzen.

Ist kein geeigneter Fahrdienst innerhalb der Pauschale zu finden, sind drei Angebote von Fahrdiensten zu vergleichen und die Bewilligung in Höhe des kostengünstigsten Angebots vorzunehmen.

II. Ziel- und Leistungsplanung

Nachdem ausgeschlossen werden konnte, dass keine vorrangige Möglichkeit außerhalb der Eingliederungshilfe besteht, um den Bedarf an Beförderung zu decken, ist in der Ziel- und Leistungsplanung zu prüfen, ob die leistungsberechtigte Person bereits ihr Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 104 SGB IX auf einen bestimmten Fahrdienst konkretisiert hat.

1. Bestehender Wunsch

a) Zumutbarkeit des Abweichens vom Wunsch

Soweit der Teilhabefachdienst vom Wunsch der leistungsberechtigten Person auf Beförderung durch den gewünschten Fahrdienst abweichen will, ist zunächst die Zumutbarkeit der Abweichung zu prüfen (Nr. 116 Abs. 4 AV EH). Als Kriterien der Zumutbarkeit sind persönliche, familiäre und örtliche Umstände der leistungsberechtigten Person heranzuziehen.

Die Suche nach einer alternativen, geeigneten Beförderung ist per se zumutbar und entspricht dem Beratungs- und Unterstützungsauftrag des Teilhabefachdienstes Soziales nach § 106 Abs. 3 Nr. 5, 7 bis 9 SGB IX. Demnach unterstützt der Teilhabefachdienst Soziales bei entsprechendem Bedarf die leistungsberechtigte Person bei der Suche nach geeigneten Fahrdiensten und dem dafür erforderlichen Vertragsschluss zwischen leistungsberechtigter Person und Fahrdienst.

Grundsätzlich zumutbar kann es sein, die Hauptleistung (z.B. WfbM) wohnortnäher durchzuführen, um ggf. dadurch innerhalb der Pauschale zu bleiben. Ebenfalls zumutbar ist es, einen in gleicher Weise bedarfsdeckenden Fahrdienst zu nutzen, der den o.g. Kriterien entspricht.

Eine Unzumutbarkeit des Abweichens vom Wunsch der leistungsberechtigten Person liegt jedenfalls dann vor, wenn nur dieser Fahrdienst geeignet ist, eine für die leistungsberechtigte Person erforderliche Beförderung (z.B. liegend, Verhaltensauffälligkeiten) durchzuführen. Ein Abweichen ist unzumutbar, wenn nur durch diesen Fahrdienst die Hauptleistung (z.B. WfbM) sichergestellt werden kann.

Soweit der leistungsberechtigten Person eine Abweichung nicht zumutbar ist, ist dem Wunsch nachzukommen. Insbesondere entfällt die Prüfung der Angemessenheit. Die Entscheidungsgründe sind in der Akte zu dokumentieren.

b) Angemessenheit

Ist der leistungsberechtigten Person ein Abweichen vom Wunsch zumutbar, wird im Rahmen der Angemessenheit ein Kostenvergleich zwischen gewünschter und vergleichbar bedarfsdeckender Leistung durchgeführt (Nr. 116 Abs. 5 AV EH). Dabei ist auf einen Vertrag zwischen leistungsberechtigter Person und Fahrdienst zu dringen, der sich innerhalb der Pauschale befindet. In die Prüfung ist auch eine gemeinsame Beförderung mehrerer leistungsberechtigter Personen einzustellen.

Ist kein geeigneter Fahrdienst innerhalb der Pauschale zu finden, sind drei Angebote von Fahrdiensten zu vergleichen und die Bewilligung in Höhe des kostengünstigsten Angebots vorzunehmen.

2. Kein bestehender Wunsch

Besteht zum Zeitpunkt der Ziel- und Leistungsplanung kein konkreter Wunsch der leistungsberechtigten Person, einen bestimmten Fahrdienst in Anspruch zu nehmen, berät und unterstützt der Teilhabefachdienst Soziales die leistungsberechtigte Person dahingehend, eine Beförderung durch einen Fahrdienst in Anspruch zu nehmen, der den Bedarf der leistungsberechtigten Person an einer Beförderung deckt und innerhalb der Pauschale liegt.

Dem Wunsch der leistungsberechtigten Person auf Beförderung durch den gewünschten Fahrdienst ist grundsätzlich zu folgen, soweit der Preis für die angebotene Beförderung die Höhe der Pauschale nicht überschreitet. Synergien durch gemeinsame Beförderung mehrerer leistungsberechtigter Personen sind zu nutzen.

Ist kein geeigneter Fahrdienst innerhalb der Pauschale zu finden, sind drei Angebote von Fahrdiensten zu vergleichen und die Bewilligung in Höhe des kostengünstigsten Angebots vorzunehmen.

C. Höhe der Pauschale

I. Kalkulation, Inhalt der Pauschale

Bei der Kalkulation der Pauschale wird die Einhaltung des Landesmindestlohns gewährleistet. Eine Änderung dieser Vorgaben teilt die für Soziales zuständigen Senatsverwaltung rechtzeitig mit.

Maßstab der Pauschale ist dabei die zweigeteilte Entfernung nach Kilometern. Die Pauschale ist ein Brutto-wert und beinhaltet eine höhere Pauschale für die ersten Kilometer, um den Weg vom Startort zum Fahrdienst, die Beförderung selbst sowie den Weg vom Fahrdienst zum Zielort einzuschließen. Soweit allerdings aufgrund des Berliner Rahmenvertrages vom 5.6.2019 und der dazugehörigen Leistungsbeschreibungen Leistungen übernommen werden, werden diese durch den Leistungserbringer nach § 123 Abs. 1 SGB IX und nicht durch den Fahrdienst ausgeführt. Für die Bemessung der Anzahl der Kilometer ist der kürzeste oder schnellste Weg maßgeblich. Wartezeiten oder Leerfahrten sind Inhalt der Pauschale.

Die Höhe beträgt:
  • für die ersten fünf angefangenen Fahrtkilometer 3,50 € und
  • ab dem 6. Fahrtkilometer 1,65 €.

II. Anpassung der Pauschale; Evaluation

Die Pauschalen werden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben (z.B. Anhebung Landesmindestlohn) angepasst.

Darüber hinaus werden die Kriterien der Ermittlung der festgesetzten Pauschale sowie deren Höhe evaluiert. Im Rahmen der Evaluation und Weiterentwicklung der Pauschalen soll auch geprüft werden, ob und wie die Überführung der Pauschalen zu einem regulären Vertragsangebot nach § 123 Abs. 1 SGB IX im Geltungsbereich des Berliner Rahmenvertrags sinnvoll sein kann.

Die Evaluation erfolgt im Rahmen der AG Transparenz ,mit bezirklichen Vertreter/innen und Vertreter/innen der Hauptverwaltung. Die Vertreter/innen der Teilhabefachdienste Soziales liefern im Rahmen ihrer Mitarbeit an der AG die dort zu vereinbarenden erforderlichen statistischen Daten monatlich zum fünften Werktag des Folgemonats , erstmals zum 9. April 2021.

Die Bezirke nutzen für die Lieferung der Daten das in der Anlage befindliche Berechnungs- und Datenblatt, der auch technische Unterstützung bei der Berechnung der Pauschale bietet.

C. Höhe der Pauschale

III. Pandemiebedingte (Mehr-)Kosten

1. Inanspruchnahme von SodEG

Fahrdienste, die keine oder nicht wie bewilligte Fahrten der Eingliederungshilfe durchführen können, können Anspruch auf Zuschüsse nach dem SodEG aufgrund des Sicherstellungsauftrags des Trägers der Eingliederungshilfe nach § 95 SGB IX haben. Die Regelungen dafür sind dem Rundschreiben Soz 10/2020 vom 15. Mai 2020 sowie dem Rundschreiben Soz 27/2020 vom 14. Dezember 2020 (in der Fassung vom 1. Februar 2021) sowie den jeweiligen Anlagen zu entnehmen.

2. Mehraufwendungen

Mehraufwendungen können den Fahrdiensten aufgrund der infektionsschutzrechtlichen Anforderungen entstehen, da sie dem ÖPNV bzw. der Beförderung per Taxi gleichzustellen sind. Die Fahrten sind unter den pandemiebedingten Vorgaben durchzuführen. Nach der derzeitigen SARS-Cov-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 20. Januar 2021 (CovV) ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 CovV eine medizinische Gesichtsmaske während der Fahrt und bei der Fahrtanbahnung zu tragen, außer von Personen, die davon etwa aufgrund eines ärztlichen Attestes befreit sind (§ 4 Abs. 4 CovV). Diese geringfügigen Mehraufwendungen sind durch die o.g. Fahrtkostenpauschale abgegolten.

Darüber hinaus fallen grundsätzlich keine pandemiebedingten Mehraufwände an. Ausnahmsweise können pandemiebedingte Mehrkosten entstehen, soweit gemäß Beschlüssen der Vertragskommission 131 der Eingliederungshilfe vertraglich nach § 123 Abs. 1 SGB IX gebundene Leistungserbringer eine modifizierte Leistungserbringung anzeigen und diese von den Teilhabefachdiensten Soziales bewilligt werden. Derzeit ermöglichen die Beschlüsse 7/2020 bzw. 9/2020 (Gültigkeit bis 31.03.2021) eine modifizierte Leistungserbringung. Ein Mehraufwand kann den Fahrdiensten nur durch zusätzliche Fahrten entstehen, z.B. durch versetzte Arbeitszeiten.

Die Bewilligung von Mehraufwendungen setzt eine Antragsstellung nach SodEG voraus. Ohne bewilligte Inanspruchnahme von SodEG ist jedenfalls keine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB erkennbar. Im Rechtsverhältnis Fahrdienst und Teilhabefachdienst Soziales ist in diesen Fällen ein Festhalten am Rechtsverhältnis in Gestalt des Bescheides zumutbar.

Mehraufwendungen können nur ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung bewilligt werden.

III. Pandemiebedingte (Mehr-)Kosten

1. Inanspruchnahme von SodEG

Fahrdienste, die keine oder nicht wie bewilligte Fahrten der Eingliederungshilfe durchführen können, können Anspruch auf Zuschüsse nach dem SodEG aufgrund des Sicherstellungsauftrags des Trägers der Eingliederungshilfe nach § 95 SGB IX haben. Die Regelungen dafür sind dem Rundschreiben Soz 10/2020 vom 15. Mai 2020 sowie dem Rundschreiben Soz 27/2020 vom 14. Dezember 2020 (in der Fassung vom 1. Februar 2021) sowie den jeweiligen Anlagen zu entnehmen.

2. Mehraufwendungen

Mehraufwendungen können den Fahrdiensten aufgrund der infektionsschutzrechtlichen Anforderungen entstehen, da sie dem ÖPNV bzw. der Beförderung per Taxi gleichzustellen sind. Die Fahrten sind unter den pandemiebedingten Vorgaben durchzuführen. Nach der derzeitigen SARS-Cov-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 20. Januar 2021 (CovV) ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 CovV eine medizinische Gesichtsmaske während der Fahrt und bei der Fahrtanbahnung zu tragen, außer von Personen, die davon etwa aufgrund eines ärztlichen Attestes befreit sind (§ 4 Abs. 4 CovV). Diese geringfügigen Mehraufwendungen sind durch die o.g. Fahrtkostenpauschale abgegolten.

Darüber hinaus fallen grundsätzlich keine pandemiebedingten Mehraufwände an. Ausnahmsweise können pandemiebedingte Mehrkosten entstehen, soweit gemäß Beschlüssen der Vertragskommission 131 der Eingliederungshilfe vertraglich nach § 123 Abs. 1 SGB IX gebundene Leistungserbringer eine modifizierte Leistungserbringung anzeigen und diese von den Teilhabefachdiensten Soziales bewilligt werden. Derzeit ermöglichen die Beschlüsse 7/2020 bzw. 9/2020 (Gültigkeit bis 31.03.2021) eine modifizierte Leistungserbringung. Ein Mehraufwand kann den Fahrdiensten nur durch zusätzliche Fahrten entstehen, z.B. durch versetzte Arbeitszeiten.

Die Bewilligung von Mehraufwendungen setzt eine Antragsstellung nach SodEG voraus. Ohne bewilligte Inanspruchnahme von SodEG ist jedenfalls keine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB erkennbar. Im Rechtsverhältnis Fahrdienst und Teilhabefachdienst Soziales ist in diesen Fällen ein Festhalten am Rechtsverhältnis in Gestalt des Bescheides zumutbar.

Mehraufwendungen können nur ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung bewilligt werden.

D. Inkrafttreten; Außerkrafttreten und Übergangsregelungen

Das Rundschreiben gilt ab dem 4. Dezember 2020, dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des zuvor an den o.g. Adressatenkreis ergangenen Schreibens. Gleichzeitig treten das Schreiben vom 4. Dezember 2020 und Nr. V. des Rundschreibens Soz Nr. 21/2020 vom 7. Oktober 2020 außer Kraft.

Mit der Festsetzung der Pauschalen nach diesem Rundschreiben ändert sich die Sach- und Rechtslage in wesentlicher, rechtserheblicher Weise, da der Leistungsbescheid in Kenntnis der festgesetzten Pauschalen nicht oder nicht so hätte ergehen dürfen. Da die Festsetzung der Pauschalen ab dem 4. Dezember 2020 bekannt gegeben wurde, ändern sich die Verhältnisse ab diesem Zeitpunkt.

Bestehende Bescheide, die Kosten für Beförderungen enthalten, sind bis 30.06.2021 rückwirkend zum 4. Dezember 2020 nach Maßgabe dieses Rundschreibens und gemäß § 48 SGB X anzupassen. Dies gilt nicht für Leistungsbescheide, in denen Beförderungskosten bis zur festgesetzten Pauschale enthalten sind, da sich insoweit die Sach- und Rechtslage nicht ändert.
Bei Änderung der Höhe oder der Kriterien der Pauschalen ist ebenfalls der jeweilige Änderungszeitpunkt maßgeblich. Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung teilt den Teilhabefachdiensten Soziales die Änderungen sowie den Änderungszeitpunkt rechtzeitig mit.