Rundschreiben Soz Nr. 01/2023 zu Änderung Beträge der Blindenhilfe und des Landespflegegeldes Berlin ab 01.07.2023

Aktuell – 15.06.2023

Rundschreiben

Soziales

Vom 15. Mai 2023

Nach dem Entwurf der Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 (Regierungsentwurf vom 26.04.2023) soll der Rentenwert zum 01.07.2023 von 36,02 € auf 37,60 € angehoben werden. Wie in den Vorjahren, kann davon ausgegangen werden, dass der Entwurf bezüglich der Erhöhung keine Änderungen im Bundesrat erhält.

1.1 Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch XII (SGB XI)

Damit erhöht sich die Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ab 01.07.2023
  1. für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf
    841,77 € (bisher: 806,40 €)
    sowie
  2. für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf
    421,61 € (bisher: 403,89 €).

1.2 Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)

Aufgrund der Anhebung der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ändern sich die daran gekoppelten Leistungsbeträge nach dem LPflGG ab 01.07.2023 ebenfalls.

1.2.1 außerhalb von Einrichtungen

Außerhalb von Einrichtungen ergeben sich gemäß § 2 LPflGG ab 01.07.2023 folgende Leistungen:

  • Pflegegeld wegen Blindheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG :
    673,42 € (bisher: 645,12 €)
  • Pflegegeld wegen Taubblindheit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG: unverändert 1189,00 €
  • Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPflGG :
    168,35 € (bisher: 161,28 €)
  • Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung und Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LPflGG :
    336,70 € (bisher: 322,56 €).

1.2.2 in Einrichtungen

In Einrichtungen ergeben sich gemäß § 4 LPflGG ab 01.07.2023 folgende Leistungen:

  • Pflegegeld wegen Blindheit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LPflGG:
    336,71 € (bisher: 322,56 €)
  • Pflegegeld wegen Taubblindheit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LPflGG:
    unverändert 594,50 €
  • Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 4 Abs. 2 LPflGG :
    84,18 € (bisher 80,64 €)
  • Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit nach § 4 Abs. 2 LPflGG:
    168,35 € (bisher: 161,28 €)

1.3 Anrechnung von SGB XI Leistungen

1.3.1 Anrechnung von SGB XI Leistungen nach § 8 LPflGG

Die Anrechnung der vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI erfolgt in Besitzstandsfällen (§ 8 Absatz 1 LPflGG) weiterhin in voller Höhe des jeweiligen Pflegegeldes. Das bedeutet:

  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 eine Anrechnung von 316 €
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3 eine Anrechnung von 545 €
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 eine Anrechnung von 728 €
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5 eine Anrechnung von 901 €

1.3.3 Wahlrecht für Besitzstandsfälle

Leistungsempfangende in Besitzstandsfällen nach § 8 Abs. 1 LPflGG haben ein Wahlrecht, ob sie die Besitzstandsklausel oder die Anrechnung nach § 3 Abs. 4 LPflGG wählen. Die Träger der Leistung sollen hierbei hinsichtlich des Meistbegünstigungsprinzips beraten.
Die aktuellen Leistungsbeträge werden zum 01.07.2023 in OPEN/PROSOZ hinterlegt. Das Rundschreiben Nr. 06/2022 wird zum 01.07.2023 aufgehoben.