vom 14. Januar 2016
Aus gegebenem Anlass, insbesondere zur Situation vieler Flüchtlingskinder, ist bei der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit für Leistungen an minderjährige Kinder, die sich in der Obhut von Verwandten befinden und mit ihnen zusammen in Notunterkünften untergebracht sind, die Nummer 1.3.2 Abs. 1 AV ZustSoz vorab der bevorstehenden Änderung der AV ZustSoz ab sofort mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Lebt das Kind gemeinsam mit seinen pflegenden Verwandten in einer nicht zuständigkeitsbegründenden Unterkunft nach Nummer 3.2, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Geburtsdatum bzw. Anfangsbuchstaben des Familiennamens der oder des älteren pflegenden Verwandten. Nummer 4 Absatz 5 gilt entsprechend.
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
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AV Zuständigkeit Soziales – AV ZustSoz
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Regelung über die örtliche Zuständigkeit für wohnungslose Leistungsberechtigte nach SGB II
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