Rundschreiben Soz Nr. 01/2016

Örtliche Zuständigkeit für minderjährige Kinder, die sich in der Obhut von Verwandten befinden und mit ihnen zusammen in Notunterkünften untergebracht sind

Lebt das Kind gemeinsam mit seinen pflegenden Verwandten in einer nicht zuständigkeitsbegründenden Unterkunft nach Nummer 3.2, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Geburtsdatum bzw. Anfangsbuchstaben des Familiennamens der oder des älteren pflegenden Verwandten. Nummer 4 Absatz 5 gilt entsprechend.

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