Rundschreiben Pflege Nr. 03/2020 über den Umgang mit SARS-CoV-2 im Rahmen der Hilfe zur Pflege

Aktuell – 16.12.2022

Rundschreiben

Pflege

vom 30.12.2020

Aufgrund der Pandemie durch SARS CoV-2 gibt die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales folgende Empfehlungen für die Durchführung der Bewilligungs- bzw. Weiterbewilligungsverfahren im Bereich der Hilfe zur Pflege. Diese sollen dazu beitragen, dass die Ausbreitung der Pandemie möglichst stark verzögert wird und gleichzeitig dringend erforderliche Leistungen sowie der dafür erforderliche Dienstbetrieb in den Bezirksämtern weiterhin aufrechterhalten werden. In Anbetracht der aktuell konstant hohen Infektionszahlen oberhalb der durch das IFSG in § 28a Abs. 3 festgelegten Schwellenwerte, sowie dem erneuten Abordnen von Beschäftigten der Bezirksämter aus den Leistungsbereichen zu den Schwerpunktaufgaben der Pandemiebewältigung wurden die im Rundschreiben Pflege Nr. 02/2020 getroffenen Empfehlungen erneut den Gegebenheiten angepasst.

Die wichtigsten Kernelemente sind:
  • Persönliche Kontakte zu antragstellenden oder leistungsberechtigten Personen sind bis auf begründete Ausnahmefälle einzustellen.
  • In laufenden Leistungsfällen sind Leistungsabbrüche zu vermeiden.
  • Bei Neuanträgen ist das Antrags- und Bewilligungsverfahren auf unabweisbare Leistungen und essentielle Verfahrensschritte zu vereinfachen.
  • Der Personaleinsatz in den dienstlichen Räumlichkeiten ist unter Beachtung der aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der Senatsverwaltung für Finanzen (https://www.berlin.de/politik-und-verwaltung/rundschreiben/download.php/4326297; https://www.berlin.de/politik-und-verwaltung/rundschreiben/download.php/4326300) sowie unter Einbeziehung einer Planung zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes für den Fall einer pandemiebedingten erneuten Reduzierung der Präsenz zu organisieren.

I. Kontakte

II. Verfahren der Hilfe zur Pflege

1. Laufende Leistungen und anstehende Weiterbewilligungen

Sämtliche Entscheidungen sollen – abweichend vom Rundschreiben Pflege Nr. 01/2019 – nach Aktenlage und ggf. ergänzt durch strukturierte Interviews (elektronisch oder fernmündlich) getroffen werden, sofern nicht einzelne Verfahrensschritte u.a. zur Vorsorge der betroffenen Person (siehe insb. zu I. 1.) als erforderlich angesehen werden. Direkter Kontakt ist auf das absolut Notwendige zu beschränken. Dienstreisen insbesondere im Verfahren bei Leistungen der Hilfe zur Pflege außerhalb Berlins sind einzustellen und im unabdingbaren Fall ggf. über eine Amtshilfe des vor Ort sachlich zuständigen Trägers der Sozialhilfe deren Ziel sicherzustellen. Liegt keine dringende Erforderlichkeit der Dienstreise vor und ist das Amtshilfeersuchen erfolglos, soll zur Sachverhalts- und Bedarfsermittlung ein möglichst standardisiertes, strukturiertes Telefoninterview, ggf. auch über eine anderweitige digitale Kommunikationsmöglichkeit erfolgen.

a) Hilfebedarfsfeststellung und Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen

Soweit eine individuelle ambulante Pflegegesamtplanung oder ein weiteres Gutachten erforderlich sind, sind – bis auf die unter I 1. benannten Ausnahmen für persönliche Kontakte – vorliegende Einschätzungen und Dokumente sowie ggf. strukturierte Interviews (telefonisch oder digital) mit den betreffenden Personen bzw. deren vertretungsberechtigter Person und den im Einzelfall in die pflegerische Bedarfsdeckung einbezogenen Personen als Grundlage für eine Entscheidung nach Aktenlage heranzuziehen. Aufgrund der aktuellen Auslastungssituation ist von Anfragen an das Gesundheitsamt abzusehen. Die leistungsberechtigte Person bzw. ihre Vertretung ist im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB XII zur Vorlage erforderlicher Dokumente und Nachweise heranzuziehen. Bei der Beurteilung des Mitwirkungsverhaltens sind die aktuelle Lage und die tatsächlichen Gegebenheiten und Einschränkungen bei der Beschaffung der Dokumente zu beachten.

b) Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit

Die Prüfung von Einkommen und Vermögen kann bei einer pandemiebedingten erheblichen Reduzierung der Dienstkräfte auf eine summarische Prüfung reduziert werden. Dies ergibt sich bei analoger Anwendung der §§ 2 Absatz 1 und 91 SGB XII mit Blick auf den übergreifenden Grundsatz der Deckung akuter Bedarfe, wenn bereite Mittel zur vorrangigen Bedarfsdeckung nicht vorliegen und den aktuellen Auswirkungen des vorliegenden Pandemiefalls. Die Leistungsbewilligung kann nicht von einer umfangreichen Einkommens- und Vermögensprüfung abhängig gemacht werden, die aufgrund pandemiebedingt eingeschränkter Kapazitäten eine erhebliche Verzögerung bedeuten würde.
Liegt keine erhebliche Reduzierung der Dienstkräfte vor, ist wieder die reguläre Prüfung von Einkommen und Vermögen vorzunehmen.

c) Bewilligungen

Ist eine Bedarfsprüfung nach I. 1. und II. 1. a) nicht durchführbar, ist es zweckmäßig und zulässig, zur Gewährleistung der erforderlichen Deckung des weiterhin bestehenden pflegerischen Bedarfes über den bisherigen Bewilligungszeitraum hinaus die Folgebewilligung nach Aktenlage (ggf. daraus ersichtliche Änderungen sind zu berücksichtigen) bzw. pauschal in Höhe der bisherigen Bewilligung auszusprechen. Sofern nach den unter I. 1. und II. 1. a) genannten Kriterien zur Ermittlung oder Überprüfung des notwendig zu deckenden pflegerischen Hilfebedarfes das reguläre Verfahren mit persönlichem Kontakt durchgeführt wurde, ist dessen Ergebnis in die Entscheidung über die Leistungsgewährung einzubeziehen. Insbesondere weisen wir auf die Fortgeltung der 8-Wochenregelung in Bezug auf die Mitteilung des voraussichtlichen pflegerischen Bedarfes an den betreffenden Pflegedienst hin. In den Bewilligungsbescheiden ist, sofern von dem regulären Verfahren (vgl. Rundschreiben Pflege Nr. 01/2010) abgewichen wird, auf den Ausnahmecharakter hinzuweisen und darauf, dass die Bewilligung unter der Bedingung erfolgt, dass sich bei einer späteren vollständigen Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Abweichung ergibt. Es ist darauf hinzuweisen, dass zu viel gezahlte Leistungen grundsätzlich unter einem Rückforderungsvorbehalt stehen.

f) Zahlbarmachung von Leistungen gem. SGB XII

Es ist dringend erforderlich, dass die bewilligten Zahlungen weiterhin gewährleistet werden können. Zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlbarmachung weisen wir auf die folgenden besonderen Festlegungen zur Hilfe zur Pflege hin:
Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen ist das bereits verbindlich anzuwendende Vorauszahlungsverfahren weiterhin gültig. Leistungen für das Arbeitgebermodell und das persönliche Budget sind, soweit noch nicht geschehen, auf Vorauszahlungen umzustellen.
Für die Leistungen des 7. Kapitels SGB XII können die Adressaten des Rundschreibens Pflege Nr. 01/2019 im, zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes dringend notwendigen, Bedarfsfall – unter Bezug und ausdrücklich befristet auf die aktuelle Pandemielage – die eingehenden Rechnungen vorbehaltlich einer späteren Prüfung zunächst in voller Höhe erstatten. In diesen Fällen hat sich das Bezirksamt die Rückerstattung der sich ggf. aus der späteren Prüfung ergebenden zu viel gezahlten Beträge ausdrücklich vorzubehalten. Sofern die Abrechnung wie bisher nach Abrechnung erbrachter Leistungen erfolgt, ist insbesondere die Einhaltung der vereinbarten und weiterhin geltenden 14-Tage-Frist zur Rechnungsbearbeitung und Zahlbarmachung (siehe § 17 Absatz 8 des Rahmenvertrages gemäß § 75 Absatz 1 und 2 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung) sicherzustellen.
Bei laufenden Leistungen, die absehbar innerhalb des Krisenzeitraums auslaufen, ist grundsätzlich von Amts wegen davon auszugehen, dass ein Folgeantrag gestellt wird. Aufgrund dieser Vermutung können Folgebewilligungen im IT-Fachverfahren zahlbar gemacht werden.
Für die Zahlbarmachung ist der Dienstbetrieb so zu gestalten, dass ein Zugriff auf das IT-Fachverfahren jederzeit gesichert ist, unabhängig davon, ob die eigentlich für den Fall zuständige Dienstkraft im Dienst ist. Unabdingbar ist, dass die bewilligten Zahlungen gewährleistet werden können.

2. Neuanträge

Neuanträge können unter Abwägung der vorhandenen Kapazitäten in der Dienststelle zunächst auf unabweisbare Leistungen im Bereich der körperbezogenen Pflegemaßnahmen, der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und der Hilfe im Haushalt beschränkt werden. Prüfumfang und -intensität ergeben sich im Wesentlichen aus den unter I. 1. sowie II. 1. a) bis c) aufgeführten Aspekten.
Führt die (summarische) Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen aufgrund des pandemiebedingt ggf. eingeschränkten Datenumfangs und reduzierter Prüfumfänge zu keinem eindeutigen Ergebnis, kann eine auf zunächst 6 Monate befristete Bewilligung erfolgen. Dies hat unter den in II. 1. c) aufgeführten Bedingungen und dem Hinweis auf den pandemiebedingten Ausnahmecharakter zu erfolgen.

III. Leistungen der Persönlichen Assistenz durch zugelassene Pflegedienste

Kann aufgrund von pandemiebedingten Personalausfällen ein zugelassener Assistenzdienst die Persönliche Assistenz nicht mehr durch eigene Fachkräfte sicherstellen, ist die Möglichkeit zu unterstützen, die Betreuung vorübergehend durch den Einsatz geeigneter und verfügbarer Personen sicherzustellen (Studierende oder Freunde, Angehörige), auch wenn diese nicht über die eigentlich für die Fachleistung erforderliche Qualifikation verfügen. Eine Überschreitung der ursprünglichen Bewilligungssumme ist ausgeschlossen. Für den Fall, dass pandemiebedingte Mehrkosten entstehen, werden diese gemäß COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz von den Pflegekassen übernommen, sofern der Pflegedienst diese den Pflegekassen gegenüber nachweisen kann. Es ist davon auszugehen, dass auch die Pflegekassen die Absenkung der personenbezogenen Qualitätsstandards in diesem Fall mittragen.
Sofern nahestehende Personen oder Angehörige die erforderliche Pflege und Betreuung im Wege der unentgeltlichen „Angehörigenpflege“ erbringen (§ 64 SGB XII), sollte die Leistung von Pflegegeld beschleunigt bewilligt werden, auch als Anerkennung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit (§ 64a SGB XII). Sofern die Voraussetzungen vorliegen und der Anspruch noch nicht vollumfänglich ausgeschöpft wurde, sollte von der Möglichkeit einer Erhöhung des (Rest-) Pflegegeldes Gebrauch gemacht werden.
Für Fälle Persönlicher Assistenz außerhalb des Berliner Rahmenvertrages der Eingliederungshilfe (insbesondere Persönliches Budget und Arbeitgebermodell) wird auf das Rundschreiben der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zum Umgang mit Covid-19 im Rahmen der Eingliederungshilfe II Soz Nr. 15/2020 vom 07.10.2020 (https://www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/rundschreiben/2020_15-959029.php#p2020-10-07_1_21_1) und das Rundschreiben Soz Nr. 21/2020 über Leistungen der Eingliederungshilfe ab dem 01.10.2020 – Rundschreiben Leistungen Eingliederungshilfe II vom 07.10.2020 (https://www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/rundschreiben/2020_21-1001535.php) verwiesen.

IV. Fallabgaben

Bisher nicht vorgenommene Fallabgaben nach AV ZustSoz werden für die Dauer dieses Rundschreibens ausgesetzt.

V. Infektionen

Bei (bekannten) Infektionen oder Kontakten zu infizierten Personen von leistungsberechtigten Personen, Dienstkräften der Leistungserbringer oder des Trägers der Sozialhilfe ist eine Meldung an das jeweilige bezirkliche Gesundheitsamt zu gewährleisten. Die weiteren Maßnahmen zur Versorgung in der Häuslichkeit oder zur Verlegung der leistungsberechtigten Person in ein Krankenhaus erfolgen auf Anordnung des Gesundheitsamtes.

VI. Veranstaltungen

Schulungen, Veranstaltungen, Arbeitsgruppen usw. durch oder im Auftrag der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung für Mitarbeiter*innen der Bezirksämter im Bereich Soziales/Pflege sind aktuell nicht in Form von Präsenzveranstaltungen abzuhalten. Bei Bedarf können sie in digitaler Form (Telefon-/Videokonferenz, Webinar) abgehalten werden. Dies gilt insbesondere auch für das Facharbeitsgremium ambulante Pflege. Aktuell stehen die einzelnen Fachbereiche wieder als direkte Ansprechpartner zur Verfügung.

VII. Gültigkeit des Rundschreibens

Die Regelungen dieses Rundschreibens gelten mit Blick auf die anhaltende Pandemielage bis zur Aufhebung, zunächst jedoch bis 31.03.2021.
Sofern sich das Infektionsgeschehen erkennbar konstant über einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen soweit abgeschwächt hat, dass in den Bezirken die mit der Pandemie verbundenen personellen und fachlich inhaltlichen Mehrbelastungen auf ein Maß zurückgefahren werden, das die eigentliche Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Hilfe zur Pflege wieder in einem regulären Umfang ermöglicht, kommen die Empfehlungen des Rundschreibens Pflege Nr. 02/2020 wieder zum Tragen. Als Orientierung für die erforderliche Abschwächung wird auf den in § 28a Absatz 3 Satz 6 IFSG genannten Schwellenwert für die Ergreifung breit angelegter Schutzmaßnahmen zur schnellen Abschwächung des Infektionsgeschehens hingewiesen. Aus dieser Regelung lässt sich ableiten, dass mit einer 7-Tage Inzidenz von über 35 Neuinfektionen auch ein erheblich höherer Arbeitsaufwand im Bereich der Pandemiebekämpfung verbunden ist, der eine entsprechende Verschiebung der Aufgabenschwerpunkte im gesamten Bezirksamt bedingt. Zudem muss die Wiederaufnahme des Regelverfahrens mit Blick auf die Auswirkungen des Pandemiegeschehens auch tatsächlich möglich sein.
In Abhängigkeit von der Bewertung der aktuellen Entwicklung im Land Berlin werden ggf. ergänzende Regelungen getroffen. Entgegenstehende Empfehlungen des Rundschreibens Pflege Nr. 01/2019 werden für die Geltungsdauer dieses Rundschreibens ausgesetzt.
Das Rundschreiben Pflege Nr. 02/2020 in der Fassung vom 01.10.2020 bleibt somit unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen zunächst anwendbar. Die Gültigkeit dieses Rundschreibens und aller dort enthaltenen Regelungen wird aufgrund der weiterhin anhaltenden Pandemie insgesamt zunächst bis zum 31.03.2021 verlängert.
Für anfragende Pflegedienste wird hiermit der Hinweis auf die Website der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung gegeben:
https://www.berlin.de/sen/pflege/pflege-und-rehabilitation/coronavirus/

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