(GKV-Modernisierungsgesetz – GMG);
Ergänzung zum Rundschreiben I Nr. 19/2003
vom 16. Februar 2004, geändert am 1. Februar 2010
Ausgeschlossene Leistungen
Neben den Zuzahlungen müssen Sozialhilfeempfänger auch die Kosten der vom SGB V ausgeschlossenen Leistungen tragen. Hier können Härtefälle auftreten, wenn Sehhilfen oder nicht verschreibungspflichtige Medikamente, die nicht ersetzt werden können, benötigt werden. Da eine Kostenübernahme im Rahmen der Hilfe bei Krankheit wegen der geänderten Rechtslage hier nicht in Betracht kommt wird auch hier empfohlen, nach § 73 SGB XII je nach Lage des Einzelfalles ein Darlehen zu gewähren. Als Voraussetzung ist das Vorliegen einer ärztlichen Verordnung zu prüfen. Diese Verordnung muss die medizinische Notwendigkeit (z.B. Veränderung der Sehschärfe, Unverträglichkeit anderer Medikamente) begründen.
Um Kenntnisnahme und Beachtung wird gebeten.
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
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Rundschreiben I Nr. 15/2003
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Rundschreiben I Nr. 19/2003
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Rundschreiben I Nr. 06/2004
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