vom 4. Januar 2010wird durch das Rundschreiben Soz Nr. 06/2015 ersetzt
Die Unterhaltsbeiträge nach § 94 Abs. 2 SGB XII verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Prozentsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums – Wachstumsbeschleunigungsgesetz – vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3957) wird das Kindergeld für jedes Kind ab dem 1. Januar 2010 um 20 € angehoben.
Im Einklang mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe vom 23.11. bis 25.11.2009 wird von einer Anhebung der Unterhaltsbeiträge nach § 94 Abs. 2 SGB XII aus dem Jahr 2004 um 19,48 % ausgegangen.
Gem. Nr. 17 Abs. 1 Satz 5 AV-Dritt gebe ich hiermit bekannt, dass die Unterhaltsbeiträge nach § 94 Abs. 2 SGB XII ab 1. Januar 2010 bei Gewährung von Leistungen nach dem
- Dritten Kapitel von bisher 21,30 Euro auf 23,90 Euro und nach dem
- Sechsten und Siebten Kapitel von bisher 27,69 Euro auf 31,06 Euro angehoben werden.
Beim Zusammentreffen beider Pauschalen beträgt die maximale Forderung 54,96 Euro.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.