Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

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Soziales

Vom 16.07.2025

Verkündet als Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch am 16. Juli 2025 (GVBl. Nr. 18, S. ´260).

Auf Grund des § 81 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert wor-den ist, verordnet der Senat:

Artikel 1

Die Verordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 28. Juni 1994 (GVBl. S. 214), die zuletzt durch Artikel XII Nummer 28 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Verordnung über die Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenverordnung SGB XII – SchStVO SGB XII)

§ 1 Errichtung der Schiedsstelle

Für das Land Berlin wird bei der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung eine Schieds-stelle nach 81 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gebildet.

§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle

(1) Der Schiedsstelle gehören neben dem oder der unparteiischen Vorsitzenden je drei Vertretungen der Leistungserbringer und des Trägers der Sozialhilfe an.

(2) Für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende wird eine Stellvertretung und für die übrigen Mitglieder werden jeweils zwei Stellvertretungen (erste und zweite Stellvertretung) bestellt. Die Stellvertretungen treten bei Verhinderung eines Mitglieds in dessen Rechte und Pflich-ten ein.

§ 3 Bestellung der Mitglieder und ihrer Stellvertretungen

(1) Die LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Land Berlin bestellt zwei Vertretungen und deren Stellvertretungen, die im Land Berlin vertretenen Vereinigungen der privatgewerblichen Träger bestellen eine Vertretung und deren Stellvertretung (Vertre-tung der Träger der Leistungserbringer).

(2) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung bestellt im Benehmen mit den Bezirksäm-tern von Berlin die Vertretungen des Trägers der Sozialhilfe und deren Stellvertretungen.

(3) Der oder die Vorsitzende und seine oder ihre Stellvertretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Bereich der Leistungserbringer (LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, Verbände der privaten Alten- und Pflegeheime oder einzelne Leistungs-erbringer), des Trägers der Sozialhilfe und der Berliner Verwaltung tätig sein. Einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit steht die ehrenamtliche Tätigkeit im Vorstandsbereich von Leistungserbringern gleich. Der oder die Vorsitzende muss über die erforderlichen Fach-kompetenzen verfügen.

(4) Als Mitglied oder Stellvertretung soll nur bestellt werden, wer sich zur Übernahme des Amtes schriftlich bereiterklärt hat. Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Benennung der Mitglieder und ihrer Stellvertretungen gegenüber der Geschäftsstelle der Schiedsstelle; die Bereitschaftserklärung ist beizufügen. Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle hat die Be-stellung den beteiligten Organisationen und Institutionen schriftlich oder elektronisch mit-zuteilen.

§ 4 Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Schiedsstelle und ihrer Stellvertretungen beträgt vier Jahre.

(2) Nach dem Ablauf der Amtszeit oder bei Ausscheiden vor dem Ablauf der Amtszeit füh-ren die Mitglieder sowie deren Stellvertretungen die Geschäfte bis zur Neubestellung wei-ter.

(3) Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vor Ablauf der Amtszeit aus, so erfolgt eine Nachbestellung für den Rest der Amtszeit. § 3 gilt entsprechend.

§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung

(1) Auf Antrag einer der beteiligten Organisationen und Institutionen kann die für Soziales zuständige Senatsverwaltung den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und seine oder ihre Stellvertretung aus wichtigem Grund vom Amt abberufen, insbesondere wenn ihre Neutra-lität nicht mehr gewahrt ist oder sie das Amt längerfristig nicht ausüben können. Die Befug-nis der berufenden Stellen, die Mitglieder der Schiedsstelle nach § 86 des Verwaltungsver-fahrensgesetzes abzuberufen, bleibt unberührt.

(2) Die Abberufung bedarf der Schriftform. Sie ist der Geschäftsstelle schriftlich oder elekt-ronisch mitzuteilen.

(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertretungen können ihr Amt durch schrift-liche oder elektronische Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen.

(4) Die Abberufung und Amtsniederlegung werden, sofern kein anderer Zeitpunkt schriftlich oder elektronisch bestimmt worden ist, mit Eingang in der Geschäftsstelle wirksam. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen und Institutionen schriftlich oder elektronisch von der Abberufung und der Niederlegung des Amtes.

§ 6 Sitzungsteilnahme

Ist ein Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, so hat es unverzüglich seine erste Stellvertretung, bei deren Verhinderung seine zweite Stellvertretung, sowie die Geschäfts-stelle zu unterrichten. Satz 1 gilt sinngemäß für die erste Stellvertretung.

§ 7 Geschäftsstelle

(1) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden von einer Geschäftsstelle geführt.

(2) Der oder die Vorsitzende der Schiedsstelle ist berechtigt, den Mitarbeitenden der Ge-schäftsstelle in Bezug auf die Ausführung der ihnen obliegenden Geschäfte Weisungen zu erteilen.

(3) Die Geschäftsstellentätigkeit umfasst auch die barrierefreie Versendung der Sitzungs-unterlagen, die Sicherstellung einer barrierefreien Kommunikation und die Organisation angemessener Vorkehrungen zur gleichberechtigten Teilnahme an den Verhandlungen und Sitzungen.

§ 8 Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) Das Verfahren vor der Schiedsstelle wird durch Einreichung eines schriftlichen oder elektronisches Antrages eingeleitet. Dem Antrag sind die wesentlichen Unterlagen, die Gegenstand der vorangegangenen Verhandlung waren, beizufügen. Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle in achtfacher Ausfertigung einzureichen; bei elektroni-scher Antragstellung entfallen die Mehrfertigungen.

(2) Der Antrag muss enthalten
  1. die Bezeichnung des Antragstellers oder der Antragstellerin und des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin (Vertragsparteien),
  2. die Angabe der Gegenstände, über die eine Einigung nicht erreicht werden konnte,
  3. eine Darstellung des Sachverhalts und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlun-gen,
  4. die Angabe der Gründe, wegen derer eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist, und
  5. einen bestimmten Antrag und dessen Begründung.

(3) Der oder die Vorsitzende der Schiedsstelle leitet dem Antragsgegner oder der An-tragsgegnerin eine Ausfertigung des Antrages zu und fordert unter Fristsetzung auf, zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

(4) Ein Ruhen des Verfahrens ist mit Zustimmung der Vertragsparteien zulässig. Darüber entscheidet der oder die Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 9 Vorbereitung und Leitung der Sitzung

(1) Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung. Der oder die Vorsitzende bestimmt die Zeit und den Ort der Sitzung und veranlasst die Ladung der Vertragsparteien und der Mitglieder der Schiedsstelle. Die stellvertretenden Mitglieder sind von dem Sitzungstermin zu benachrichtigen.

(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. Bei Eilbedürftigkeit kann eine kürze-re, mindestens jedoch zweiwöchige Frist festgelegt werden. Die Ladung hat Angaben über den Ort und die Zeit der Sitzung sowie den Gegenstand zu enthalten. Ihr ist die Antrags-schrift beizufügen; dies gilt nicht für die Ladung an diejenige Vertragspartei, die die An-tragsschrift eingereicht hat.

(3) Die Sitzung wird von dem oder der Vorsitzenden geleitet. Die Sitzung ist so vorzuberei-ten, dass über den Antrag möglichst in einem Termin entschieden werden kann. Hierzu sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, zu-sätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Entscheidung der Schiedsstelle erforderlich sind.

§ 10 Mündliche Verhandlung

(1) Der oder die Vorsitzende soll in der mündlichen Verhandlung darauf hinwirken, dass die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung der strittigen Angelegenheit kom-men.

(2) Die Schiedsstelle kann in Abwesenheit der Vertragsparteien verhandeln und entschei-den, sofern diese in der Ladung darauf hingewiesen worden sind.

§ 11 Entscheidung

(1) Über den Antrag wird durch Beschluss entschieden. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und neben dem oder der Vorsit-zenden mindestens jeweils zwei der von den Leistungserbringern und dem Träger der So-zialhilfe bestellten Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Aufgaben von Mitgliedern, die ausscheiden oder sonst an der Wahrnehmung des Amtes verhindert sind, werden auch in einem laufenden Verfahren durch ihre Stellvertre-tungen wahrgenommen.

(3) Kein Mitglied der Schiedsstelle darf sich bei der Abstimmung der Stimme enthalten.

(4) Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen und zu begründen.

(5) Der Beschluss der Schiedsstelle ist von ihrem oder ihrer Vorsitzenden zu unterzeichnen. Er ist den Vertragsparteien mit Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich oder elektronisch zuzu-stellen.

§ 12 Entschädigung

(1) Der oder die Vorsitzende erhält Reisekosten nach § 77 des Landesbeamtengesetzes. Für sonstige Kosten und Zeitaufwand erhält er oder sie ferner eine Fallpauschale in Höhe von 400 Euro für jedes im Sinne des § 11 Abs. 1 abschließend behandelte Verfahren. Im Falle des § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 beträgt die Fallpauschale 200 Euro.

(2) Über die Ansprüche nach Absatz 1 entscheidet die Geschäftsstelle von Amts wegen.

§ 13 Verfahrensgebühr und Kostenverteilung

(1) Für das Verfahren vor der Schiedsstelle wird eine Gebühr erhoben. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag nach § 8 Abs. 1 spätestens eine Woche vor der mündli-chen Verhandlung zurückgenommen wird.

(2) Die Höhe der Gebühr beträgt 400 bis 7.000 Euro. Die Gebühr wird durch Beschluss nach der wirtschaftlichen Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles unter Berücksichti-gung der Kosten und Auslagen der Geschäftsstelle festgesetzt.

(4) Im Fall des Vergleichs, der Antragsrücknahme oder der Erledigung des Antrags in sons-tiger Weise ist über die Gebühr nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bishe-rigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

(5) Die Gebühr setzt der oder die Vorsitzende fest und entscheidet auch über die Vertei-lung der Kosten.

§ 14 Rechtsaufischt

Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die für Soziales zuständige Senatsverwal-tung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.