Vom 14.04.2026
Aufgrund des § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 10. Juni 1998 (GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 602) wird bestimmt:
Abschnitt I – Allgemeines
1. Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschriften regeln ausschließlich die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Sie sind auf alle Leistungsberechtigten im Sinne des § 1 AsylbLG unabhängig von der konkreten Anspruchsgrundlage anzuwenden, also auch auf Leistungsberechtigte mit Anspruch auf Leistungen nach § 1a oder § 2 AsylbLG.
2. Wahrnehmung der Aufgaben
(1) Soweit die Leistungsgewährung nach Nummer 14 Abs. 16 des ZustKat AZG in Verbindung mit der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Senats dem Geschäftsbereich Soziales bzw. nach § 13 Abs. 1 LOG im Gesamtkatalog dem Politikfeld Soziales zugewiesen worden ist, sind die damit verbundenen Aufgaben durch § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten vom 14. März 2016 in der jeweils geltenden Fassung dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten Berlin (LAF) übertragen worden.
(2) Die Bezirksämter von Berlin sind entsprechend ihrer allgemeinen Rechtsstellung keine selbständigen Träger des AsylbLG. Sie nehmen jedoch alle Einzelangelegenheiten des AsylbLG in eigener Zuständigkeit und Verantwortung als bezirkliche Durchführungsaufgabe i.S.d. § 11 Abs. 1 und Abs. 2 LOG wahr, soweit nicht durch den Gesamtkatalog nach § 13 LOG eine andere Zuständigkeit begründet wird.
(3) Für die Übernahme von Bestattungskosten nach dem AsylbLG gelten die Zuständigkeitsregelungen der Ausführungsvorschriften über Bestattungskosten nach § 74 SGB XII (AV-Soz-Bestattungskosten) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Abschnitt II – Zuständigkeit der Hauptverwaltung
3. Zuständigkeit des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten Berlin (LAF)
(1) Das LAF ist zuständig für die Gewährung von Leistungen an folgende Personenkreise:
- Asylbegehrende in Aufnahmeeinrichtungen bis zur Weiterleitung in andere Bundesländer, auch wenn es sich um eine Weiterleitung durch die Bundespolizei handelt,
- Asylbegehrende, die außerhalb der Büroöffnungszeiten vorsprechen und untergebracht werden müssen,
- Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die dem Land Berlin zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen worden sind und die eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens oder einen Ankunftsnachweis erhalten haben,
- ehemalige Asylbewerberinnen und Asylbewerber, denen die Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde, längstens jedoch für drei Monate,
- Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die einem anderen Bundesland zugewiesen sind, sich jedoch tatsächlich in Berlin aufhalten,
- Asylfolgeantragstellerinnen und -antragsteller, über deren Antrag auf Durchführung eines neuen Asylverfahrens noch nicht rechtskräftig entschieden ist,
- Asylfolgeantragstellerinnen und -antragsteller, deren Folgeantrag zugelassen wurde und die eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens erhalten,
- Asylfolgeantragstellerinnen und -antragsteller, die ihren Antrag bei einer anderen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu stellen haben, für die Gewährung von Leistungen im Zusammenhang mit der Weiterleitung an andere Erstaufnahmeeinrichtungen,
- Asylzweitantragstellerinnen und -antragsteller, die im Besitz einer Aussetzung der Abschiebung nach § 71a des Asylgesetzes (AsylG) in der jeweils geltenden Fassung sind und sich tatsächlich in Berlin aufhalten.
(2) Das LAF bleibt für einen Zeitraum von sechs Monaten für rechtskräftig abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber zuständig, die nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung des BAMF. Wird diese Entscheidung angefochten, endet die Zuständigkeit des LAF nach Abschluss des Gerichtsverfahrens mit der Aufhebung der Aufenthaltsgestattung. Dies gilt auch für Personen, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, der fortbesteht.
(2a) Abweichend von Absatz 2 bleibt das LAF bis zur Ausreise oder bis zu einer Wiederaufnahme des Asylverfahrens zuständig für vollziehbar ausreisepflichtige Personen, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des BAMF nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 6 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde.
(3) Ferner bleibt das LAF für ehemalige Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und nach § 47 Abs. 1a AsylG verpflichtet sind, im Falle der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig in der Aufnahmeeinrichtung wohnen zu bleiben, bis zu ihrer Ausreise oder der Aufhebung der Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung zuständig. Bei Aufhebung der Wohnverpflichtung bleibt das LAF nach Ablehnung des Asylantrags für einen Zeitraum von sechs Monaten zuständig (vgl. Absatz 2). Bestandsfälle der Sozialämter, die aus sicheren Herkunftsstaaten stammen und deren Asylantrag vor dem Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes am 24.10.2015 als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt worden sind, verbleiben in der Zuständigkeit der Sozialämter.
(4) Die Zuständigkeit für die mit einer Asylbewerberin/einem Asylbewerber oder einer ehemaligen Asylbewerberin/einem ehemaligen Asylbewerber im Sinne der Absätze 1 bis 3 in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, die selbst nicht die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, geht nicht auf das LAF über.
(5) Das LAF bleibt für diejenigen volljährigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft zuständig, die sich weiterhin im Asylverfahren befinden, auch wenn die Asylbegehren der übrigen Mitglieder bereits rechtskräftig abgelehnt worden sind und die Zuständigkeit daher auf ein Bezirksamt übergegangen ist. Dies gilt auch, wenn sich ausschließlich minderjährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft noch im Asylverfahren befinden. Besitzt ein minderjähriges Kind bereits eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis, während die Zuständigkeit der Eltern noch beim LAF liegt, verbleibt das Kind ebenfalls in der Zuständigkeit des LAF, soweit kein Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) besteht.
(5a) Neugeborene von Eltern, deren Asylverfahren abgeschlossen ist, verbleiben für die Dauer ihres Asylverfahrens in der Zuständigkeit der Leistungsbehörde, die bereits für die Eltern zuständig ist. Erhalten beide Elternteile Leistungen nach dem SGB II oder erhalten beide Elternteile keine Leistungen, liegt die Zuständigkeit bei Bedürftigkeit des Neugeborenen für die Dauer seines Asylverfahrens beim LAF.
(6) Das LAF ist unabhängig vom Aufenthaltsstatus zuständig für die Gewährung von Leistungen nach §§ 3 und 6 AsylbLG im Abschiebungsgewahrsam, soweit diese nicht als vorrangige Leistung aufgrund der für den Gewahrsam geltenden Rechtsvorschriften von dort erbracht werden.
(7) Das LAF ist zuständig für Leistungen im Rahmen der Erstversorgung von Personen, die nach den §§ 22, 23 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erstmalig nach Einreise oder Wiedereinreise in einer Unterkunft des LAF aufgenommen werden, sowie von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, die Opfer der in § 25 Absatz 4a und 4b AufenthG genannten Straftaten geworden sind, bei vorübergehender Erstaufnahme im Rahmen von polizei- oder ordnungsbehördlichen Einsätzen.
Die Erstversorgung umfasst Leistungen, die erforderlich sind, um die Vorsprache bei der zuständigen Leistungsbehörde zu ermöglichen sowie bis zur dortigen erstmaligen Vorsprache die Sachleistungen für den unmittelbaren Lebensunterhalt, einschließlich akut notwendiger medizinischer Versorgung. Die gesetzlich geregelte Zuständigkeit der Sozialämter bzw. Jobcenter für die Antragsannahme und Erbringung der Leistungen an die genannten Personenkreise bleibt im Übrigen unberührt.
(8) Das LAF ist zuständig für Leistungen an Personen, die als unerlaubt Eingereiste nach § 15a AufenthG in andere Bundesländer weiterzuleiten sind, bis zur Umsetzung der Verteilentscheidung.
(9) Das LAF ist zuständig für Leistungen an unbegleitete Minderjährige, denen der Aufenthalt nach § 55 Abs. 1 AsylG gestattet ist.
(10) Das LAF ist zuständig für Opfer der in § 25 Abs. 4a und 4b AufenthG genannten Straftaten während der Ausreisefrist nach § 59 Abs. 7 AufenthG bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie gegebenenfalls für die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder.
Abschnitt III – Zuständigkeit der Bezirksämter von Berlin
4. Sachliche Zuständigkeit
(1) Stellen einzelne Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft einen Asylantrag, so bleibt die Zuständigkeit des Sozialamtes für die übrigen, nicht Asyl beantragenden Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft bestehen.
(2) In Abgrenzung zu Nummer 3 Abs. 3 sind die Sozialämter für die Leistungsgewährung zuständig, wenn Personen aus sicheren Herkunftsländern im Sinne des § 29a AsylG außerhalb des Asylverfahrens ihren Aufenthalt in Berlin genommen haben oder nach einer Leistungseinstellung durch das LAF zu einem späteren Zeitpunkt erneut Leistungen in Anspruch nehmen. Dasselbe gilt, wenn die Wohnverpflichtung für diesen Personenkreis geendet hat oder aufgehoben worden ist.
(2a) In Abgrenzung zu Nr. 3 Abs. 5a liegt die Zuständigkeit für Neugeborene von Eltern, deren Asylverfahren abgeschlossen und für die ein Sozialamt zuständig ist, bei demselben Sozialamt.
(3) In Abgrenzung zu Nummer 3 Abs. 8 sind die Sozialämter für die Leistungsgewährung an Personen zuständig, die als unerlaubt Eingereiste nach § 15a AufenthG dem Land Berlin zugewiesen worden sind. Weiterhin sind die Sozialämter für Personen zuständig, die sich im Besitz einer Bescheinigung der Berliner Ausländerbehörde mit der Nebenbestimmung „ausländerbehördliche Zuständigkeit in Klärung" befinden.
5. Örtliche Zuständigkeit
(1) Die Zuständigkeit richtet sich nach dem melderechtlichen Eintrag in Berlin, soweit dieser wohnsitzbegründend ist. Die Nummern 96 und 97 der Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (AV ZustSoz) in der jeweils geltenden Fassung sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass in der Vergangenheit liegende, aktuell nicht mehr geltende einwohneramtliche Meldungen erst ab dem Inkrafttreten des Wohnortprinzips zum 1. Juli 2019 berücksichtigt werden. Darüber hinaus sind die Nummern 107 bis 110 der AV ZustSoz (Zuständigkeit ohne wohnsitzbegründenden melderechtlichen Eintrag) entsprechend anwendbar.
(2) Für Ehegatten/Ehegattinnen, Lebenspartner/Lebenspartnerinnen oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende (auch gleichgeschlechtliche) Personen sowie deren im Haushalt lebende Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr unabhängig vom Familienstand und ggf. im Haushalt wohnende weitere Familienangehörige in gerader Linie richtet sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dem wohnsitzbegründenden melderechtlichen Eintrag des Ältesten von ihnen. Sofern kein wohnsitzbegründender melderechtlicher Eintrag vorliegt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Geburtsdatum bzw. ggf. dem Anfangsbuchstaben des Ältesten von ihnen. Dies gilt auch, wenn das älteste Mitglied der Haushaltsgemeinschaft einen Asylantrag gestellt hat und daher an das LAF abgegeben worden ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 richtet sich die Zuständigkeit für die gesamte Haushaltsgemeinschaft nach dem für das SGB II bzw. das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geltenden Wohnortprinzip bzw. ggf. der Geburtsdatenregelung, wenn der Haushaltsgemeinschaft im Sinne des Absatzes 2 sowohl Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG als auch Leistungsberechtigte nach dem SGB II bzw. SGB XII angehören, und zwar unabhängig davon, ob Leistungen tatsächlich bezogen werden. Ist die/der nach dem SGB II bzw. SGB XII Leistungsberechtigte minderjährig und unverheiratet, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnort der/des Personensorgeberechtigten oder hilfsweise deren/dessen Geburtsdatum (vgl. Nummer 2.2 (19) der AV ZustSoz). Die Zugehörigkeit von nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Leistungsberechtigten zur Haushaltsgemeinschaft hat auf die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG keine Auswirkung.
(4) Bei leistungsberechtigten Minderjährigen, die außerhalb des Haushalts der Eltern oder anderer Personensorgeberechtigter mit deren Zustimmung in Haushaltsgemeinschaft mit anderen Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG in einem familienähnlichen Verband leben, ohne dass der Wohnsitz durch Auflage auf eine Kommune außerhalb Berlins beschränkt ist, soll die Zuständigkeit auf den Bezirk übergehen, bei dem der Haushaltsvorstand bereits im Leistungsbezug steht. In diesem Falle ist die Abstimmung zwischen aufnehmendem und abgebendem Bezirk herzustellen, um einen Doppelbezug zu vermeiden. Gehören die aufnehmenden Haushaltsangehörigen dem Grunde nach zum Personenkreis nach SGB II oder SGB XII, richtet sich die Zuständigkeit für die nach dem AsylbLG leistungsberechtigten Minderjährigen nach dem Wohnortprinzip. Soweit Kinder mit einer erziehungsberechtigten Person zusammenleben, richtet sich die Zuständigkeit nach der für die entsprechende erwachsene Person dem Grunde nach geltende Zuständigkeit.
(5) Bei Aufenthalt in Zufluchtswohnungen sind die Nummern 115 bis 119 der AV ZustSoz entsprechend anwendbar.
Für die Zuständigkeit für aus Haft oder Sicherheitsverwahrung entlassene Leistungsberechtigte gelten die Nummern 120 und 121 der AV ZustSoz entsprechend. Die örtliche Zuständigkeit nach Beendigung einer Jugendhilfemaßnahme richtet sich nach den Nummern 122 und 123 der AV ZustSoz.
Abschnitt IV – Verfahren bei Zuständigkeitszweifeln und -wechseln
6. Zuständigkeitszweifel
Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Zuständigkeit eines Bezirksamtes, so bestimmt die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung im Rahmen ihrer bezirksaufsichtlichen Befugnisse das örtlich zuständige Sozialamt, sofern auf der Ebene der Amtsleiter keine selbständige Klärung herbeigeführt werden kann. Bis zur Entscheidung der Senatsverwaltung sind sämtliche mit dem Leistungsfall verbundenen Arbeiten von dem Bezirksamt durchzuführen, bei dem der Erstantrag in vermeintlicher Zuständigkeit gestellt wurde.
7. Aktenabgabe
(1) Für Zuständigkeitswechsel und Aktenabgaben ist Abschnitt 1.3.1 der AV ZustSoz entsprechend anzuwenden. Insbesondere ist zu beachten, dass die zur Abgabe der Aktenvorgänge verpflichtete Leistungsbehörde vor der Abgabe alle unmittelbar anstehenden Schritte der Fallbearbeitung zu erledigen hat. Dazu zählt beispielsweise die Auflösung der Wohnung bei Unterbringung in Einrichtungen (Umzugskosten, Renovierungskosten, Mietkosten wegen Kündigungsfristen, Rückforderung von Mietkautionen), die Überleitung von Renten und die Sicherung der Ansprüche gegenüber Drittverpflichteten (mindestens durch Bedarfsanzeige mit Nachweis der Zustellung an die Unterhaltsverpflichteten), die Veranlassung von Gutachten oder die Anforderung fehlender Unterlagen. Bei der Betreuung von Minderjährigen sind die Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Drittverpflichteten und gegebenenfalls die Abrechnung der von der zuständigen Amtsvormundschaft eingezogenen Unterhaltsleistungen zu veranlassen. Die Fälle sind vor der Abgabe ab Fallbeginn durchzurechnen und OPEN entsprechend zu bereinigen. Entsprechend Nr. 9 der AV ZustSoz ist für im Übergangsmonat gestellte Anträge mit dem Überspielen des OPEN-Falles die zur Übernahme verpflichtete Leistungsbehörde zuständig.
(2) Abweichende Auffassungen über materiell geprüfte Leistungsansprüche setzen die Zuständigkeitsregelungen dieser Verwaltungsvorschriften und die damit einhergehende Verpflichtung zur Übernahme des Falles nicht außer Kraft. Fallbezogene Rückfragen klären aktenübernehmende und aktenabgebende Leistungsbehörde, ohne dass Leistungsberechtigte an die abgebende Leistungsbehörde zurückverwiesen werden. In den Fällen, in denen ggf. aufgrund des Wechsels des aufenthaltsrechtlichen Status die Anwendung des § 1a AsylbLG zu prüfen ist, geschieht dies durch die aktenübernehmende Dienststelle.
Abschnitt V – Schlussbestimmungen
8. Übergangsregelung
Aufgehoben
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt von Berlin in Kraft. Sie treten mit Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.
(2) Die Ausführungsvorschriften über die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 22.07.2020 treten am Tag des Inkrafttretens der Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 außer Kraft.