Ausführungsvorschriften zum Landespflegegeldgesetz (AV LPflGG)

Aktuell

Ausführungsvorschriften

Soziales

Auf Grund des § 10 des Landespflegegeldgesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 606), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 602), erlässt der Senat zur Ausführung des Landespflegegeldgesetzes die folgenden Ausführungsvorschriften.
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. April 2025 in Kraft. Sie treten am 31. März 2030 außer Kraft. Die Ausführungsvorschriften zum Landespflegegeldgesetz (AV LPflGG) vom 6. September 2004 (ABl. S. 638/DBI. IV S. 4) sind nicht mehr anzuwenden.

Kapitel A: Allgemeines

1. Zweck und Ziel

Das Landespflegegeld ist eine einkommens- und vermögensunabhängige pauschale Geldleistung zur Förderung der selbstbestimmten und wirksamen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie einem teilweisen Ausgleich der immateriellen Mehraufwendungen, die durch die im Landespflegegeldgesetz (LPflGG) genannten Behinderungen bedingt sind. Es ist keine Leistung der Sozialhilfe. Ein Nachweis der Mehraufwendungen ist von der leistungsberechtigten Person nicht zu führen.

2. Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 LPflGG

2.1 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im Land Berlin

(1) Ein Anspruch auf Landespflegegeld setzt voraus, dass die leistungsberechtigte Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin hat.
(2) Gemäß § 30 Abs. 3 S. 1 SGB I hat die leistungsberechtigte Person ihren Wohnsitz dort, wo sie ihre Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Dies ist anhand objektiver Kriterien, insbesondere der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, zu beurteilen. Die polizeiliche Meldung des Erstwohnsitzes kann ein Indiz hierfür sein.
(3) Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat die leistungsberechtigte Person nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort nicht vorübergehend verweilt. Maßgeblich ist, wo die Person ihren Lebensmittelpunkt haben will. Dafür sind der Wille der leistungsberechtigten Person bzw. des gesetzlichen Vertreters, und objektive Umstände heranzuziehen. Für die objektiven Umstände ist es erforderlich, dass das Verweilen an einem bestimmten Ort prognostisch von gewisser Dauer sein wird, mindestens jedoch sechs Monate.
(4) Zur Verfahrensvereinfachung wird folgende Vermutungsregelung getroffen. Es ist davon auszugehen, dass am angemeldeten Erstwohnsitz auch der gewöhnliche Aufenthalt begründet wird. Die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes stellt sich demgemäß in der Regel nur, wenn Umstände bekannt werden, die eine weitere Prüfung erfordern (z.B. das Vorhandensein eines Zweitwohnsitzes) oder in Leistungsfällen mit Auslandsbezug, für die die Regelungen unter Nummer 2.2 gelten.
(5) Die Regelungen unter Nummer 2.2 gelten nicht für Unionsbürger*innen, deren Familienangehörigen, nahestehender oder gleichgestellten Personen, da in diesen Fällen die AV § 23 SGB XII in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.
(6) Die Regelungen unter Nummer 2.2 sind ebenfalls nicht für Personen zu berücksichtigen, deren Anspruchsberechtigung sich über die jeweils geltende Fassung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 ergibt.

2.2 Regelungen mit Auslandbezug

2.2.1 Vermutungsregelungen zur Bestätigung eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Land Berlin

(1) Für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts von ausländischen Staatsangehörigen kommt es maßgeblich auf den aufenthaltsrechtlichen Status bzw. den Aufenthaltstitel an. Im Wege einer vorausschauenden Prognose ist zu ermitteln, ob ein dauerhafter bzw. zukunftsoffener Aufenthalt vorliegt.

(2) Ein gewöhnlicher Aufenthalt ist für den Fall einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis gegeben (§ 9 AufenthG).

(3) Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt ebenfalls bei einem befristeten Aufenthaltstitel und der Prognose eines voraussichtlich dauerhaften Aufenthalts in Deutschland vor. Bei befristeten Aufenthaltstiteln ist hiervon in der Regel auszugehen, es sei denn, es liegt ein Fall von Nummer 2.2.2 vor.

(4) Von einer positiven Bleibeprognose kann ausgegangen werden, solange die zuständige Stelle keine positive Kenntnis von einer bevorstehenden Ausreise oder Abschiebung hat. Eine reguläre Abfrage an das Landesamt für Einwanderung ist hierfür nicht erforderlich.

(5) Ein Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder des Studiums (vgl. Abschnitt 3 des AufenthG) ist grundsätzlich zeitlich begrenzt. Es ist daher zu prüfen, ob nach Abschluss der Ausbildung oder des Studiums eine Rückkehrabsicht besteht oder ob bei erfolgreichem Abschluss die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt wird. Im letzteren Fall bestehen regelmäßig keine Bedenken gegen die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts.

2.2.2 Regelungen zum Ausschluss des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Land Berlin

(1) Kein gewöhnlicher Aufenthalt besteht bei einem befristeten Aufenthaltstitel, dessen Verlängerung ausgeschlossen ist, weil die Ausländerbehörde die Erlaubnis mit einem entsprechenden Vermerk nach § 8 Abs. 2 AufenthG versehen hat.

(2) In evidenten Fällen, in denen z. B. eine befristete Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wird oder wenn der nach Nummer 9 zuständigen Stelle eine bevorstehende Abschiebung bekannt ist, entfällt der gewöhnliche Aufenthalt spätestens bei Leistungsbezug zum Zeitpunkt der Abschiebung oder Ausreise. Wurden Leistungen noch nicht bewilligt, ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht gegeben.

2.3 Beeinträchtigungsarten für den Leistungsanspruch

(1) Als nach dem § 1 LPflGG anerkannte Sinnesbeeinträchtigungen gelten Blindheit, Taubblindheit, hochgradige Sehbehinderung und Gehörlosigkeit bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen. Andere Beeinträchtigungen, die gegebenenfalls einen erhöhten Unterstützungsbedarf bzw. ein besonderes Pflegebedürfnis auslösen, werden nicht erfasst.

(2) Das Vorliegen einer zu berücksichtigenden Beeinträchtigungsart nach Abs. 1 S. 1 prüft grundsätzlich der Ärztliche Dienst des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) und erfordert die vorbereitende Informationsermittlung durch die leistungsbewilligende Behörde (siehe Nr. 11 ff.).

3. Vorrangiges Bundesrecht im Sinne von § 3 Abs. 2 LPflGG

(1) Die Geldleistung im sozialen Entschädigungsrecht gemäß § 82 SGB XIV (in Kraft getreten am 01.01.2024) ist gegenüber landesrechtlichen Regelungen vorrangig. Es handelt sich um eine einkommensunabhängige Geldleistung für hochgradig sehbehinderte, erblindete oder taubblinde Geschädigte.

(2) Im SGB XIV sind vier Entschädigungstatbestände geregelt:

  1. zivile Gewalttaten (bislang OEG),
  2. nachträgliche Kriegsauswirkungen beider Weltkriege (bislang BVG),
  3. Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes (bislang ZDG),
  4. Impfschäden nach dem Infektionsschutzgesetz (bislang IfSG).

(3) Das SGB XIV ist nach den folgenden Regelungen ebenfalls anwendbar gemäß:

  1. § 4 Abs. 1 Häftlingshilfegesetz (HHG),
  2. § 21 Abs. 1 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG = 1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz),
  3. § 3 Abs. 1 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG = 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz).

(4) Die Besitzstandsschutzregelung in § 144 SGB XIV sieht die Weiterzahlung der Pflegezulage für Hilflose und Blinde nach § 35 Bundesversorgungsgesetz (BVG) vor. Für die Erbringung dieser Leistungen ist grundsätzlich weiterhin das BVG oder das Gesetz, das das BVG für entsprechend anwendbar erklärt, maßgebend. Voraussetzung ist, dass bis spätestens zum Außerkrafttretens des BVG am 31.12.2023 ein Anspruch auf Leistungen bestandskräftig festgestellt oder beantragt wurde. Personen, die dem Besitzstandsschutz unterfallen, haben ein Wahlrecht zwischen den Leistungen des BVG und denen des SGB XIV.

Kapitel B: Leistungsmodalitäten

4. Leistungszeitraum

(1) Der Leistungsanspruch besteht ab vollendetem ersten Lebensjahr der leistungsberechtigten Person.

(2) Die Leistung beginnt nach § 5 Abs. 1 LPflGG am Ersten des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 bis 4 LPflGG erfüllt sind, frühestens mit dem Ersten des Antragsmonats.

(3) Die Leistung endet nach § 5 Abs. 2 Satz 2 LPflGG zum Endes des Monats, z.B. bei Tod der leistungsberechtigten Person oder bei Verzug in ein anderes Bundesland bzw. in das Ausland.

(4) Bei Entziehung der Leistung aufgrund einer Besserung des Gesundheitszustandes ist die Leistung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LPflGG mit Ablauf des Monats einzustellen, der auf die Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides folgt.

5. Höhe der Leistung

Die Beträge nach den §§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LPflGG sind an die Leistungsbeträge der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII gekoppelt und unterliegen damit einer an dem Rentenwert orientierten jährlichen Dynamisierung. Die Änderungen werden durch die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung gesondert bekannt gegeben.

5.1 Außerhalb von Einrichtungen

Die Leistung beträgt nach § 2 LPflGG außerhalb von Einrichtungen:

  1. bei Blindheit: 80 vom Hundert des Betrages der Blindenhilfe für Volljährige nach § 72 SGB XII,
  2. bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit: 20 vom Hundert des Betrages der Blindenhilfe für Volljährige,
  3. bei hochgradiger Sehbehinderung und Gehörlosigkeit (Usher-Betroffene): 40 vom Hundert des jeweiligen Betrages der Blindenhilfe für Volljährige.
  4. Bei Taubblindheit liegt keine Kopplung an die Beträge der Blindenhilfe vor. In diesen Fällen ist wegen der erhöhten Aufwendungen und des besonderen Unterstützungsaufwandes nach dem Willen des Gesetzgebers ein fester Betrag in Höhe von 1.189,00 Euro zu gewähren.

5.2 Innerhalb von Einrichtungen

(1) Bei Aufnahme in einer Einrichtung im Sinne von § 72 Abs. 3 SGB XII werden die Leistungen nach § 2 LPflGG mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Aufnahmemonat folgt, entsprechend dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LPflGG vorgesehenen Umfang reduziert. Dies gilt bereits ab Anspruchsbeginn gemäß § 5 Abs. 1 LPflGG, wenn die leistungsberechtigte Person zu diesem Zeitpunkt in einer Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 LPflGG lebt. Als Monat im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 LPflGG gilt ein Zeitraum von 30 Tagen.

(2) Als Einrichtung im Sinne von § 72 Abs. 3 SGB XII sind auch vergleichbare Einrichtungen anzusehen, bei denen ebenfalls unter der organisatorischen Gesamtverantwortung des Einrichtungsträgers/Betreibers eine „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ in dessen Räumlichkeiten stattfindet sowie neben Unterkunft und Verpflegung auch die für die tägliche Lebensführung notwendigen Unterstützungs- und Betreuungsleistungen (bei Bedarf auch Pflegeleistungen) erbracht werden, sodass davon auszugehen ist, dass die Bewohnenden zumindest teilweise auch von behinderungsbedingten Mehraufwendungen entlastet werden. Auf den konkreten Nachweis einer häuslichen Ersparnis kommt es nicht an.

(3) Zu den vergleichbaren Einrichtungen gehören insbesondere Krankenhäuser, Pflegeheime (auch Kurzzeitpflegeheime), besondere Wohnformen im Sinne des § 42a Abs. 2 Nr. 2 des SGB XII i.V.m. § 113 Abs. 5 SGB IX, Übergangsheime für psychisch Kranke, Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie Internatsschulen und mit Förderschulen verbundene Internate.

(4) Die Kriterien einer Einrichtung sind dagegen nicht in ambulanten Wohngemeinschaften der Pflege nach dem SGB XI oder dem SGB XII, bei der Betreuung in Wohngruppen nach dem SGB IX oder in der eigenen Wohnung sowie bei der Betreuung in einer Pflegefamilie (§ 80 SGB IX) gegeben.

(5) Die Kürzung der Leistungen gemäß § 4 LPflGG findet keine Anwendung, wenn die Kosten des Aufenthalts oder der Pflege und Betreuung nicht von einem öffentlichen-rechtlichen Kostenträger, nicht von einem Pflegeversicherung betreibenden Versicherungsunternehmen nach dem SGB XI getragen oder im Darlehenswege übernommen werden.

(6) Beihilfen, die aus Anlass einer notwendigen Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit nach den Beihilfevorschriften gewährt werden, sind Leistungen eines öffentlich-rechtlichen Kostenträgers. Das gilt auch für Beihilfen, die nicht die leistungsberechtigte Person selbst, sondern z.B. ihr Ehegatte aus diesem Grund erhält.

(7) Beurlaubungen der leistungsberechtigten Person, Ferienzeiten sowie vorübergehende Abwesenheiten aus anderen Gründen stellen keine Beendigung der Unterbringung in der bisherigen Einrichtung dar. Es bedarf daher in diesem Fällen keiner Änderung der im Rahmen des § 4 LPflGG getroffenen Leistungsentscheidungen.

6. Anrechnung (§ 4, § 3 Abs. 3 und 4)

(1) Liegen die Voraussetzungen zur Kürzung nach § 4 LPflGG vor, finden die Anrechnungsvorschriften nach § 3 Abs. 3 und 4 LPflGG keine Anwendung.

(2) Soweit keine Kürzung nach § 4 LPflGG vorgenommen wurde, sind Leistungen aus anderen Rechtsgründen auf das Landespflegegeld anzurechnen, wenn sie dem Ausgleich von Mehraufwendungen für Behinderungen dienen, für die auch das Landespflegegeld gedacht ist (zweckgleiche Leistungen). Sachleistungen sind hierbei miteingeschlossen, wobei der Wert der Sachleistung ggf. durch Rückfrage bei dem zuständigen Leistungsträger zu ermitteln ist.

(3) Leistungsansprüche auf Landespflegegeld sind vorrangig gegenüber der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. Auf die ergänzenden Ansprüche der Blindenhilfe nach dem SGB XII sind die betroffenen Personen aufmerksam zu machen.

(4) Leistungen der Eingliederungshilfe (Teil 2 des SGB IX) sind im Verhältnis zum Pflegegeld nach dem LPflGG nachrangig.

(5) Soweit keine Kürzung nach § 4 LPflGG vorgenommen wurde, werden die vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege nach §§ 36 bis 39 SGB XI, bei teilstationärer Pflege nach § 41 SGB XI und bei Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI unabhängig von der Leistungsform bzw. der Leistungskombination im Einzelfall mit 46 vom Hundert des Pflegegeldes entsprechend des Pflegegrades 2 für selbst beschaffte Pflegehilfen nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SGBXI auf das Landespflegegeld nach § 2 LPflGG angerechnet. Bei Einstufung in die Pflegegrade 3 bis 5 erfolgt die Anrechnung mit 33 vom Hundert des Pflegegeldes des Pflegegrades 3 nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des SGB XI, höchstens jedoch mit 50 des nach § 2 LPflGG jeweils gewährten Betrages. Entsprechendes gilt für die Leistungen aus einem privaten Pflegeversicherungsvertrag nach § 23 SGB XI und bei einem Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit nach den Beihilfevorschriften. Beihilfen, die für Aufwendungen wegen Krankheit gewährt werden, sind nicht auf das Pflegegeld nach dem LPflGG anzurechnen.

(6) Bei Erhalt einmaliger Leistungen, wie z.B. Hilfsmittel nach § 33 SGB V, liegt Zweckidentität vor, wenn die einmalige Leistung auf der derselben Sinnesbeeinträchtigung beruht, für die das Landespflegegeld nach § 1 Abs. 1 LPflGG gewährt wird. In derartigen Fällen wird der Einsatz des Landespflegegeldes in Höhe des Zweifachen der Leistungen nach § 2 oder § 4 LPflGG oder der entsprechenden Leistungen/Leistungsanteile im Rahmen des Bestandschutzes nach § 8 Abs. 1 und 2 LPflGG als zumutbar angesehen, es sei denn, die leistungsberechtigte Person weist nach, dass die notwendigen laufenden behinderungsbedingten Mehraufwendungen den Einsatz des Pflegegeldes nicht oder nicht in diesem Umfang zulassen.

(7) Zweckgleiche Leistungen können sich aus § 44 SGB VII oder aus §§ 33, 34 BeamtVG ergeben.

(8) Die Versorgung von Soldaten, die bislang in § 80 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) auf das BVG verwies, ist ab 01.01.2025 im Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) geregelt. Eine der im Sozialen Entschädigungsrecht nach § 82 SGB XIV vergleichbare Regelung ist im SEG nicht enthalten. Zweckgleiche Leistungen, die aufgrund des SEG erbracht werden, sind nach § 3 Abs. 3 LPflGG anrechenbar.

(9) Eine dem LPflGG vergleichbare Leistung aus einem anderen Bundesland ist vorrangig anzurechnen. Besteht nach dem LPflGG in Berlin ein höherer Anspruch, ist in diesen Leistungsfällen der Differenzbetrag zu zahlen. Ein Anspruch aus einem anderen Bundesland kann beispielsweise bei Verzug nach Berlin in eine stationäre Einrichtung nach dem SGB XI und SGB XII oder in eine besondere Wohnform nach § 113 Abs. 5 SGB IX gegeben sein.

(10) Zu den Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 3 LPflGG zählen auch Leistungen aufgrund bürgerlich-rechtlicher Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB). Nicht anrechenbar sind jedoch Schmerzensgeldansprüche nach § 847 BGB und Ansprüche auf Geldrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 843 Abs. 1 (1. Alternative) BGB, weil keine Zweckidentität vorliegt.

7. Minderung oder Entziehung der Leistung

(1) Die Überprüfung eines laufenden Falles von Amts wegen wird notwendig, wenn Umstände bekannt werden, die zu einer Minderung oder Entziehung des Pflegegeldes führen können. Hierunter fallen insbesondere die im Rahmen der Mitwirkungspflichten anzuzeigenden Veränderungen (siehe Nummer 12.).

(2) Bei leistungsberechtigten Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, sind die Überprüfungen eines laufenden Falles von Amts wegen und die Einleitung einer Nachuntersuchung zum Zweck der Minderung oder Entziehung der Leistungen grundsätzlich nicht erforderlich, wenn bereits fünf Jahre ununterbrochen Pflegegeld gezahlt worden ist.

8. Anspruch nach dem Tode

(1) Der persönliche Anspruch der leistungsberechtigten Person ist nicht vererbbar (§ 7 Satz 1 LPflGG).

(2) Die Zahlung von Geldleistungen an Personen nach § 7 Satz 2 oder 3 LPflGG erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen aufgrund eines unmittelbaren Anspruchs, den diese gegen das Land Berlin erwerben. Es handelt sich um eine eigenständige Regelung zur Sonderrechtsnachfolge, die § 56 SGB I verdrängt.

(3) Für den Erwerb eines eigenen Anspruchs ist erforderlich, dass die verstorbene Person ihren Anspruch geltend gemacht, d.h. einen entsprechenden Antrag gestellt, hatte und dass die Leistung von Personen nach § 7 Satz 2 oder 3 LPflGG (Berechtigte) beantragt wurde.

(4) Die in § 7 Satz 2 und 3 geregelte Geldleistung setzt voraus, dass die in der Regelung genannten Personen die verstorbene Person überwiegend allein gepflegt oder betreut haben. Dies ist jedenfalls dann gegeben, wenn die verstorbene Person mindestens einen Pflegegrad 3 hatte und es sich bei der Berechtigten um die Pflegeperson nach § 19 SGB XI handelte. Wenn entsprechende Leistungen nicht bewilligt wurden, hat die Berechtigte anderweitig nachzuweisen oder durch plausible Umstände glaubhaft zu machen, dass sie durchschnittlich mehr als 50 vom Hundert der erforderlichen Pflege erbracht hat.

(5) Bei der Berechnung des Pflegegeldes an die Berechtigte ist zu beachten, dass die verstorbene Person den Anspruch vom Ersten des Antragsmonats an erworben hatte. Das Pflegegeld ist den Berechtigten jeweils für den Zeitraum zu zahlen, in dem sie die verstorbene Person überwiegend allein gepflegt haben. Diese Prüfung ist Monat für Monat vorzunehmen. Ist das Pflegegeld den Berechtigten nicht für einen ganzen Kalendermonat, sondern nur für bestimmte Kalendertage zu zahlen (z.B. im Sterbemonat), so ist bei der Berechnung des Pflegegeldes der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen.

(6) War die verstorbene Person in einer Einrichtung im Sinne von Nummer 5.2 untergebracht und hat ein Berechtigter die Kosten des Aufenthaltes oder der Pflege und Betreuung ganz oder teilweise übernommen, so sind die von ihm übernommenen Kosten jeweils bis zur Höhe des nicht ausgezahlten Pflegegeldbetrages als Kosten der Pflege bzw. Betreuung im Sinne des § 7 Satz 2 LPflGG anzuerkennen. Dabei ist das jeweils für den Kalendermonat nicht ausgezahlte Pflegegeld den vom Berechtigten in diesem Monat übernommenen Kosten der Pflege bzw. Betreuung gegenüberzustellen. Ein Ausgleich für übernommene höhere Kosten der Pflege bzw. Betreuung in einem Kalendermonat mit dem nicht ausgezahlten Pflegegeld aus einem anderen Kalendermonat ist nicht vorzunehmen.

(7) Im Falle der Beteiligung von mehreren Berechtigten an der Übernahme der Kosten der Pflege bzw. Betreuung ist das in Betracht kommende Pflegegeld den beteiligten Personen anteilig zu zahlen. Kann mit den Berechtigten über die Höhe der einzelnen Anteile keine Einigung erzielt werden, so ist das Pflegegeld zu gleichen Teilen auszuzahlen. Die Auseinandersetzung bleibt dann den Berechtigten untereinander überlassen.

Kapitel C: Zuständigkeiten

9. Sachliche Zuständigkeit

9.1 Teilhabefachdienst Jugend (THFD Jug)

Der Teilhabefachdienst Jugend hat gemäß § 1 LPflGG Leistungsansprüche für Menschen ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum 18. Lebensjahr zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen zu gewähren. Er bleibt auch über das 18. Lebensjahr hinaus zuständig, sofern gleichzeitig Leistungen nach § 41 SGB VIII erbracht werden. Die Übergabe zwischen dem Teilhabefachdienst Jugend und dem Teilhabefachdienst Soziales bzw. dem Fachbereich Soziales soll miteinander abgestimmt werden.

9.2 Teilhabefachdienst Soziales (THFD Soz)

Der Teilhabefachdienst Soziales ist zuständig für Anträge auf Leistungen nach dem LPflGG, soweit Eingliederungshilfe (Teil 2 des SGB IX) gewährt oder gemäß § 108 SGB IX beantragt wird (vgl. § 4 AG SGB IX). Näheres zur sachlichen Zuständigkeit regeln die Ausführungsvorschriften Eingliederungshilfe (AV EH).

9.3 Fachbereich Soziales

Der Fachbereich Soziales ist zuständig für Anträge auf Leistungen nach dem LPflGG, in denen keine Eingliederungshilfe beantragt bzw. von der leistungsberechtigten Person gewollt ist. Es gelten die Bestimmungen der AV Zuständigkeit Soziales (AV ZustSoz).

9.4 Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)

Für Berechtigte nach dem Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) liegt die Zuständigkeit bei der Entschädigungsbehörde des LABO; dort wird über die Anträge auf Pflegegeld nach dem LPflGG entschieden (siehe § 13 Abs. 2 PrVG).

10. Örtliche Zuständigkeit

10.1 Grundsatz

Die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Bezirksamtes bestimmt sich entsprechend der geltenden Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (AV ZustSoz). In Fällen mit gleichzeitigem Bedarf an Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX richtet sich das Verfahren nach den gemeinsamen Ausführungsvorschriften Eingliederungshilfe (Nr. 30 ff. AV EH).

10.2 Umzug

(1) Bei einem Umzug in einen anderen Bezirk von Berlin hat die abgebende Stelle alle anstehenden Schritte der Fallbearbeitung (einschließlich Bescheiderteilung und Zahlungsweisung) zu erledigen. Ein Vorgang im Leistungsbezug ist an den für den neuen Wohnsitz zuständigen Bezirk grundsätzlich innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abschluss des Monatsprüf-/Zahllaufes abzugeben. Es ist sicherzustellen, dass die Leistung bis einschließlich für den Folgemonat ausgezahlt wurde und der OPEN/PROSOZ-Fall keine offenen SOLL-Stellungen oder Überzahlungen ausweist (vgl. Randnummern 7 und 8 AV ZustSoz). Eine einvernehmliche Übernahme ist auch früher möglich.

(2) Bei einem Umzug in ein anderes Bundesland oder ins Ausland endet der Leistungsanspruch in Berlin zum Ablauf des Monats, in dem die leistungsberechtigte Person ihren Wohnsitz und/oder gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin aufgibt.

(3) Besteht Uneinigkeit beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit innerhalb Berlins gilt das Verfahren analog den Regelungen nach Randnummer 3 AV ZustSoz bzw. Nr. 48 f. AV EH.

10.3 Unterbringung in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung (§ 98 Abs. 4 SGB IX)

Bei einem Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt, einem Untersuchungsgefängnis, einer Jugendarrestanstalt oder einer anderen § 98 Abs. 4 Satz 1, 2. Alt. SGB IX entsprechenden Einrichtungen wird innerhalb Berlins die Stelle örtlich zuständig, in deren Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt zwei Monate vor dem Beginn der Leistung durch Aufnahme in die Einrichtung hatte.

Kapitel D: Verfahren

11. Antrag

(1) Leistungen nach dem LPflGG werden auf Antrag erbracht. Werden Umstände bekannt, die zu einer Zahlung von anrechenbaren Leistungen nach § 3 LPflGG führen können, soll eine entsprechende Antragsstellung angeregt werden.

(2) Die beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) Berlin eingereichten Anträge auf Zahlung einer Geldleistung nach § 82 SGB XIV sind als Anträge auf Zahlung von Pflegegeld nach dem LPflGG anzusehen, wenn es die Anträge abgelehnt hat, weil die Sinnesbeeinträchtigung nicht auf einen im SGB XIV aufgeführten Entschädigungstatbestand oder bei Tatbeständen, die das SGB XIV für entsprechend anwendbar erklären, zurückzuführen ist, sondern überwiegend aus anderen Gründen verursacht worden ist.

(3) Ist ein Antrag auf der Grundlage der medizinischen Begutachtung rechtskräftig abgelehnt worden, hat der Antragsteller für einen erneuten Antrag ein ärztliches Attest einzureichen, welches nicht bereits dem Ablehnungsbescheid zugrunde lag.

(4) Bei der Durchführung des gesamtes Verfahren sind die Regelungen des § 17 SGB I zu beachten, insbesondere hinsichtlich barrierefreier Kommunikation.

11.1 Einreichen von Nachweisen

Die antragstellende Person hat dem Antrag medizinische Unterlagen zur beantragten Sinnesbeeinträchtigung beizufügen, die in der Regel nicht älter als ein Jahr sein sollten. Hierzu gehören u.a. fachärztliche Befunde, Klinikberichte, Unterlagen der Seh-/Hörberatungsstelle oder bei einer Sprachstörung Unterlagen des Sozialpädiatrischen Dienstes (SPZ).

11.2 Einschaltung des Ärztlichen Dienstes beim LAGeSo

(1) Eine Einbeziehung des Ärztlichen Dienstes im LAGeSo ist entbehrlich, wenn sich aus den eingereichten fachärztlichen Befunden, dem Schwerbehindertenausweis oder dem Feststellungsbescheid vom Versorgungsamt ableiten lässt, dass die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, weil ein bestimmter Grad der Behinderung (GdB) nicht erreicht wird und damit kein Anspruch auf die Gewährung von Landespflegegeld besteht. Es gelten die folgenden Grenzwerte:

  1. Blindheit/hochgradige Sehbehinderung: sehbedingter Einzel-GdB 0 bis 90,
  2. bei angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Gehörlosigkeit: hörbedingter GdB 0 bis 90,
  3. Taubblindheit: kein Merkzeichen „TBl“ im Schwerbehindertenausweis; bei gleichzeitiger Antragsstellung auf das Merkzeichen „TBl“ beim Versorgungsamt wird der Antrag auf Landespflegegeld bis zum Ende des Verfahrens ruhend gestellt.

(2) Von einer Gutachtenanforderung kann weiterhin abgesehen werden:

  1. soweit bereits eine amtliche Feststellung im Rahmen des Feststellungsverfahrens zum Schwerbehindertenrecht getroffen wurde und sich aus dem Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes die folgenden Merkzeichen mit dem entsprechenden GdB ergeben:
    • Blindheit: Merkzeichen „Bl“,
    • bei angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Gehörlosigkeit: Merkzeichen „Gl“ mit GdB 100,
    • bei Taubblindheit: Merkzeichen „TBl“.
  2. wenn vor dem Umzug nach Berlin ein landesrechtlicher Anspruch auf ein Blinden-/Gehörlosengeld bestand und in dem anderen Bundesland die gleichen Kriterien für die entsprechende Beeinträchtigungsart nach § 1 Abs. 1 LPflGG zugrunde gelegt werden.

(3) In allen übrigen Fällen schaltet die für den Antrag nach Nr. 9 zuständige Stelle den Ärztlichen Dienst des LAGeSo zur Prüfung der beantragten Sinnesbeeinträchtigung ein.

(4) Der Ärztliche Dienst des LAGeSo gibt eine Stellungnahme bzw. ein Gutachten darüber ab, ob eine der in § 1 LPflGG genannten Sinnesbeeinträchtigungen vorliegt. Er stellt daneben fest, ob die medizinischen Voraussetzungen vom Zeitpunkt der Antragsstellung oder einem späteren Zeitpunkt für die Erbringung von Leistungen gegeben sind sowie ob und gegebenenfalls wann eine Nachuntersuchung notwendig ist.

(5) Ergibt sich die Notwendigkeit der Einholung weiterer ärztlicher Unterlagen, werden diese vom LAGeSo angefordert.

(6) Nach Erstellung des Gutachtens bzw. der Stellungnahme wird dieses zusammen mit den eingereichten Unterlagen der gemäß Abs. 3 anfordernden Stelle übersandt.

12. Mitwirkungspflichten

(1) Für die Mitwirkungspflichten der antragstellenden Person finden gemäß § 9 LPflGG die §§ 60 ff. SGB I i.V.m. § 19 Abs. 1 und 2 SGB X entsprechende Anwendung.

(2) Zu den Mitwirkungspflichten gehört insbesondere die Abgabe einer schriftlichen Schweigepflichtentbindungserklärung für die Anforderung ärztlicher Unterlagen.

(3) Darüber hinaus hat die zuständige Stelle darauf hinzuwirken (z.B. durch jährliche Nachfrage), dass die leistungsberechtigte Person die folgenden Veränderungen unverzüglich anzeigt

  1. die Änderung des Gesundheitszustandes,
  2. die Gewährung von Leistungen, die zum Ausgleich behinderungsbedingter Aufwendungen aus anderen Rechtsgründen gewährt werden,
  3. die Änderungen des Aufenthaltes und/oder des Wohnsitzes sowie
  4. die Aufnahme in eine Einrichtung im Sinne von Nummer 5.2.

13. Übertragung und Pfändung

Der Anspruch auf Landespflegegeld kann gemäß § 6 Abs. 1 LPflGG nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

14. Aufhebung vom Verwaltungsakt

Bei wesentlicher Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse ist der ursprüngliche Verwaltungsakt gemäß § 9 LPflGG i.V.m. § 48 SGB X aufzuheben. Zu Unrecht erbrachte Leistungen sind von der leistungsberechtigten Person entsprechend § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Der Erstattungsanspruch sollte unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 LPflGG vorrangig durch Verrechnung realisiert werden. Die Rückforderung des zu erstattenden Betrages muss durch einen Verwaltungsakt festgestellt und geltend gemacht werden.

15. Rechtsbehelf

(1) Gegen die Entscheidung über die Zahlung eines Pflegegeldes ist die Einlegung eines Widerspruchs nach § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) möglich.

(2) Richtet sich ein Widerspruch gegen die dem Bescheid zugrundeliegenden ärztlichen Feststellungen und/oder werden neue medizinische Gesichtspunkte oder Tatsachen geltend gemacht, so wird vor der Einholung einer erneuten Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes des LAGeSo darauf hingewirkt, dass der Widerspruch ausreichend begründet ist und alle notwendigen Unterlagen beigefügt sind.

16. Datenschutz

(1) Für den Schutz personenbezogener Daten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich des LPflGG gelten § 9 LPflGG i.V.m. § 35 SGB I, die dort genannten EU-Richtlinien und Verordnungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung, sowie das 2. Kapitel des SGB X (§§ 67 ff. SGB X).

(2) Im Rahmen der Antrags- und Leistungsprüfung nach dem LPflGG dürfen die personenbezogenen Daten an den ärztlichen Dienst des LAGeSo (und externer Ärzte) nur weitergeleitet werden, wenn die leistungsberechtigte Person in die Weitergabe dieser Daten eingewilligt hat.

(3) Medizinische Unterlagen von behandelnden Ärzten, aus Krankenhäusern oder von sonstigen Gutachtern dürfen nur angefordert werden, wenn die leistungsberechtigte Person entsprechende Schweigepflichtentbindungserklärungen erteilt hat.

17. Aufbewahrungsfristen

(1) Aufgrund des datenschutzrechtlichen Grundsatzes zum sparsamen Umgang mit personenbezogenen Daten dürfen diese Daten nur solange verarbeitet werden, wie es notwendig ist. Dies ist für die Dauer der Antragsbearbeitung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach dem LPflGG gegeben.

(2) Die Fristen für die Aufbewahrung der Akten bzw. Verarbeitung der Daten im jeweiligen Fachverfahren orientieren sich vorrangig nach den behördeninternen Regelungen der jeweils zuständigen Stelle.

(3) Die Archivierungsfrist von Leistungsakten für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres mit dem letzten Leistungsbezug wird dabei als unbedenklich angesehen. Längere Fristen können sich durch den gleichzeitigen Bezug mehrerer Leistungen der nach Nr. XX zuständigen Stelle ergeben.

(4) Bei einer Ablehnung von Anträgen sind die Akten nach Abschluss des Verfahrens über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufzubewahren.

Kapitel E: Bestandschutz

18. Regelung des § 8 LPflGG

(1) Personen, die am 31. Dezember 2003 im Rahmen der Bestandschutzregelungen des § 8 Abs. 1 PflegeG einen Anspruch auf Pflegegeld wegen Hilflosigkeit hatten, haben nach § 8 Abs. 1 LPflGG diesen Anspruch weiterhin, wenn die Leistungsvoraussetzungen des LPflGG erfüllt sind.

(2) Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege nach §§ 36 bis 39 SGB XI, bei teilstationärer Pflege nach § 41 SGB XI und bei Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI werden bei der Gewährung der Bestandschutzregelungen unabhängig von der Leistungsform bzw. der Leistungskombination im Einzelfall immer in voller Höhe des dem jeweiligen Pflegegrades nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI entsprechenden Pflegegeldes für selbst beschaffte Pflegehilfen nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI angerechnet. Entsprechendes gilt bei einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI aus einer privaten Pflegeversicherung nach § 23 SGB XI und bei einem Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit nach den Beihilfevorschriften. Beihilfen, die für Aufwendungen wegen Krankheit gewährt werden, sind nicht auf das Pflegegeld nach diesem Gesetz anzurechnen.

(3) Leistungsberechtigten Personen, die Landespflegegeld wegen Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung erhalten, die am 31. Dezember 2003 einen Anspruch auf Pflegegeld einer höheren Stufe wegen zusätzlicher Hilflosigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 3 bzw. § 2 Satz 2 PflegeG hatten und die zugleich bereits am 31. März 1995 einen derartigen Anspruch hatten, ist mindestens ein Pflegegeld zu zahlen, das sich aus der Anwendung des § 8 Abs. 1 LPflGG ergibt. Damit werden diese Personen in den Bestandsschutz des § 8 LPflGG einbezogen und denjenigen gleichgestellt, die bereits seit dem 1. April 1995 Hilflosenpflegegeld als Bestandschutzleistung erhalten. Bei leistungsberechtigten Personen des Gehörlosengeldes genügt es, wenn sie am 31. März 1995 Hilflosenpflegegeld erhalten haben, da erst ab dem 1. April 1995 die Möglichkeit bestand, aufgrund zusätzlicher Hilflosigkeit Gehörlosengeld einer höheren Stufe zu beanspruchen. Für den Personenkreis des § 8 Abs. 2 LPflGG ist die Bestandschutzschutzregelung nur dann anzuwenden, wenn sich durch die Anwendung der neuen Rechtslage im Vergleich dazu eine geringere Leistung ergibt. Dieses ist mit Hilfe einer Vergleichsrechnung zu prüfen.

(4) Die Anwendung der Vorschrift des § 8 Abs. 1 LPflGG auf den Personenkreis des § 8 Abs. 1 LPflGG bedeutet insbesondere, dass für diesen die Leistungsvoraussetzungen und die Pflegegeld-Beträge des § 8 Abs. 1 gelten. Die Pflegegeld-Beträge wurden wie folgt festgeschrieben:

Stufe I 193,27 Euro
Stufe II 282,23 Euro
Stufe III 527,14 Euro
Stufe IV 527,14 Euro
Stufe V 667,75 Euro
Stufe VI 824,71 Euro